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41/02 Asylrecht;Norm
AsylG 2005 §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. März 2011, Zl. 320.249/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 16. März 2010 übermittelte der Asylgerichtshof der erstinstanzlichen Behörde sein Erkenntnis vom 5. März 2010, mit dem die Ausweisung des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Mit Bescheid vom 13. August 2010 lehnte der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde die amtswegige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 43 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ein mit Bescheid vom 28. November 2000 gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot, das nun als Rückkehrverbot zu werten und aufrecht sei. Aus diesem Grund sei gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wird in der Beschwerde auf das eingangs erwähnte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. März 2010 verwiesen.
Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides abzuleiten ist, hat die belangte Behörde die Existenz dieses - im Verwaltungsakt erliegenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht in Frage gestellt, ihm jedoch keine rechtliche Bedeutung zugemessen.
Damit hat sie die Rechtslage verkannt.
Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass durch einen später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, die Wirkung des Aufenthaltsverbotsbescheides als Ausschlussgrund im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG weggefallen ist (vgl. den Beschluss vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128). Nichts anderes gilt für ein Rückkehrverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0275, mwN).
Da die belangte Behörde somit zu Unrecht den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG herangezogen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011220190.X00Im RIS seit
06.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012