TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2010/22/0130

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 11. Juni 2010, Zl. E1/841/3/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus Österreich aus.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2003 illegal eingereist und habe am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 7. August 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in erster Instanz abgewiesen worden. Weiters wurde gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2009 als unbegründet abgewiesen. Seit der am 30. Oktober 2009 eingetretenen Rechtskraft dieser Entscheidung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht mehr rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Er verfüge nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet und habe zu seinem Privatleben keine näheren Angaben gemacht. Zumindest seit 1. Jänner 2005 bis 31. März 2010 sei der Beschwerdeführer keiner meldepflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe über Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt von Mitteln der öffentlichen Hand bestritten. Über die in der Berufung aufgestellte Behauptung, als Zeitungskolporteur tätig zu sein, habe der Beschwerdeführer keine Nachweise vorlegen können. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht S wegen eines Urkundendelikts zu einer Geldstrafe verurteilt und von der Polizeiinspektion I nach dem Kraftfahrgesetz 1967 angezeigt worden. In seinem Heimatland lebten noch die Mutter und eine Schwester. Der Beschwerdeführer habe die ersten 20 Lebensjahre in seinem Heimatstaat verbracht, wo er vor seiner Ausreise den Lebensunterhalt als Mechaniker verdient habe.

Auf Grund des mittlerweile sieben Jahre dauernden durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet müsse von einem Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden. Allerdings werde das Gewicht einer aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abzuleitenden Integration angesichts des mittlerweile rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens wesentlich gemindert. Eine besondere Integration im Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht hervorgekommen und ein Familienleben führe er im Bundesgebiet nicht. Demgegenüber komme der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer habe zeitgleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG gestellt, was jedoch einer Ausweisung nicht entgegenstehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Da keine Anhaltspunkte für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ersichtlich sind, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG (in der Stammfassung) erfüllt sei, keinen Bedenken.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, vermag auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern. Davon ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zu trennen, ob während dieses bei der Niederlassungsbehörde anhängigen Verfahrens eine zwangsweise Durchsetzung des Ausreisebefehls zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2010/22/0120, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 FPG.

Dem Argument des Beschwerdeführers, die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens hätte nicht in die Interessenabwägung einfließen dürfen, weil der Gesetzgeber die materiellrechtliche Prüfung eines zulässigen Antrages nach § 44 Abs. 4 NAG an den illegalen Aufenthalt des Antragstellers knüpfe, steht der unterschiedliche Beurteilungsmaßstab nach § 66 FPG einerseits und § 44 Abs. 4 NAG andererseits entgegen. Während die Bedachtnahme auf die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, zu denen die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zählt, für die Interessenabwägung bei der Ausweisung ausdrücklich verlangt wird, kann eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erteilt werden, wenn sowohl die Verweigerung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 3 NAG als auch die Ausweisung des Fremden unter der nach § 66 FPG geforderten Berücksichtigung des Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK zulässig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, Zl. 2010/22/0158, mwN).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die sechsjährige Dauer des Rechtsmittelverfahrens über den Asylantrag habe bei ihm ein "Sicherheitsbewusstsein" bewirkt, habe es doch in diesem Zeitraum nur eine abweisende erstinstanzliche Entscheidung gegeben. Ausdrücklich hielt die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er ein Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erster Instanz eingebracht habe. Sie zeigte lediglich auf, dass ihm nach Erlassung des erstinstanzlichen Asylbescheides bewusst sein musste, dass er nicht auf einen langen Aufenthalt in Österreich vertrauen durfte. Damit führte die belangte Behörde - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine unzulässige ex post-Betrachtung durch, sondern stellte auf den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens über den Asylantrag ab. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte zur Feststellung gelangen müssen, dass der Asylantrag von vornherein nicht unbegründet gewesen sei und er in diesem Zusammenhang darauf verweist, er habe die nötigen Beweise im dortigen Verfahren nicht vorbringen und sich auch nicht entsprechend äußern können, weil er unvertreten gewesen sei, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verzichtet worden sei und er nur sehr schlecht lesen und schreiben könne, tut er damit nichts dar, was im vorliegenden Ausweisungsverfahren von Relevanz wäre.

Das Beschwerdevorbringen betreffend seinen Herzinfarkt und fehlende medizinische Versorgung in Indien stellt eine unzulässige Neuerung dar, weil diese Behauptung im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde.

Nicht berechtigt ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beachtet, weil er damit der gegenteiligen Feststellung im angefochtenen Bescheid, von der öffentlichen Hand zu leben und eine Tätigkeit als Zeitungskolporteur nicht nachgewiesen zu haben, nicht substantiiert entgegentritt. Hinzu kommt das Beschwerdevorbringen, nach ärztlicher Anordnung keiner Beschäftigung nachgehen zu dürfen. Die Beurteilung der belangten Behörde über die berufliche Integration des Beschwerdeführers betrifft die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, ist darin keine "Mutmaßung betreffend Zukunft" enthalten.

Dem angefochtenen Bescheid ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einem Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland in den letzten sieben Jahren ausgegangen wäre. Vielmehr nahm sie darauf Bedacht, dass sich dort die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers aufhalten und dass er sich dort nach ihrer Ansicht wieder sozial und beruflich integrieren könne.

Die aus dem langjährigen inländischen Aufenthalt abzuleitende Integration des Beschwerdeführers, der jedoch nicht über familiäre Bindungen im Inland verfügt und auch keine berufliche Integration aufweisen kann und strafgerichtlich nicht unbescholten ist, erreicht nicht jenes Gewicht, das erforderlich wäre, um das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund zu drängen. Die während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich geminderte Bindung zu seinem Heimatland lässt nicht erkennen, dass eine Wiedereingliederung unmöglich oder unzumutbar wäre.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe, begegnet daher keinem Einwand.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010220130.X00

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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