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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Oktober 2008, Zl. 317.381/8-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die - durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2005 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Am 26. August 2005 habe er dann einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs 1 FrG" gestellt, der mit Bescheid vom 9. Mai 2007 gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2007 ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 23. April 2008 via Österreichische Botschaft Belgrad einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Am 21. Mai 2008 - somit nach Einbringung des gegenständlichen Antrages - sei die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben. Die erstinstanzliche Behörde habe daraufhin seinen Antrag mit Bescheid vom 22. August 2008 gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Todes seiner Ehefrau nicht mehr Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, sodass ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG nicht erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Im vorliegenden Fall kommt das NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, zur Anwendung.
Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 (jene Bestimmung nennt u.a. Österreicher, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger u.a., wer Ehegatte ist, wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und 2 NAG nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist (vgl. das auch in der Beschwerde angeführte hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209).
In Hinblick auf den Beschwerdeführer war dies nach dem Tod seiner Ehefrau am 21. Mai 2008 nicht der Fall.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass zur Lösung des vorliegenden Falles von einer "durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke auszugehen" sei, kann sich der Gerichtshof schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2 NAG nicht anschließen. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang argumentativ auf die Bestimmung des § 27 NAG stützt, ist ihr zu erwidern, dass jene Bestimmung auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Aufenthaltstitels abstellt und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 28. August 2008).
Der schließlich sinngemäß erhobene Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht ausreichend auf die privaten, emotionalen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht genommen, geht ins Leere, zumal bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2010, Zl. 2008/22/0123, mwH).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet und der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Oktober 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220909.X00Im RIS seit
09.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012