TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2008/22/0692

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 11. Juni 2008, Zl. Fr-500/6/07, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs.1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Gebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Jahre 2005 nach Österreich gekommen und habe vorerst mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, einem österreichischen Staatsbürger, zusammen gewohnt. Ihr sei zuletzt eine von 28. März 2006 bis 27. März 2007 befristete Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Angehörige Österreicher" - im Hinblick auf ihren österreichischen Schwiegersohn - erteilt worden. Am 16. Februar 2007 habe sie die Verlängerung dieses Titels beantragt. Da bei der Überprüfung der ihm Rahmen des Verlängerungsantrags beim "Magistrat S" vorgelegten Bestätigungen festgestellt worden sei, dass ihr Lebensunterhalt in Österreich nicht gesichert sei, sei von der erstinstanzlichen Behörde ein Verfahren gemäß § 54 FPG eingeleitet und schließlich eine Ausweisung erlassen worden.

In ihrem Fall habe ihr Schwiegersohn eine Haftungserklärung abgegeben, weshalb zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten das Existenzminimum heranzuziehen sei. Anhand der vorgelegten Lohnzettel errechnete die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Schwiegersohns als alleiniger Unterhaltsleister und "Abgeber" einer Haftungserklärung in der Höhe von EUR 2.311,75. Das von der Tochter der Beschwerdeführerin bezogene Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe würden nicht dazugezählt. Im Hinblick darauf, dass das maßgebliche Existenzminimum bei Unterhaltspflicht für zwei Personen (gemeint: für die Ehefrau und das gemeinsame Kind) EUR 1.672,50 betrage, und bei einem weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin für den Schwiegersohn weitere Kosten in der Höhe von EUR 747,-- entstünden, sei somit insgesamt ein monatlicher Betrag von EUR 2.419,50 erforderlich. Davon ausgehend ergebe sich ein monatlicher Fehlbetrag in der Höhe von EUR 107,75, welcher sich bei der vorgebrachten Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin in der Wohnung einer Bekannten, die ihr dafür lediglich einen Betriebskostenanteil (EUR 104,57) in Rechnung stelle, auf insgesamt EUR 212,32 erhöhte. Der Schwiegersohn sei vor diesem Hintergrund nicht in der Lage auch für die Unterhaltskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen.

Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG zulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wendet sich unter anderem gegen die Berechnung der seitens des Zusammenführenden aufzubringenden Unterhaltsmittel und ist damit im Recht.

Hinsichtlich der Grundsätze zur Beurteilung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, verwiesen. Demzufolge hätte die belangte Behörde hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin als Zusammenführenden, seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau sowie das minderjährige Kind auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. II Nr. 359/2007) abzustellen gehabt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0478). Demnach ist für den Zusammenführenden, seine Ehefrau und deren Kind ein Unterhalt in Höhe von EUR 1.198,29 erforderlich (vgl. zur Berechnung etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2008/21/0024, mwN). Zur Deckung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin selbst hätte - insoweit ist die belangte Behörde im Recht - ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entsprechender Betrag von EUR 747,-- zur Verfügung stehen müssen. Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage wäre damit zur Aufbringung der notwendigen Mittel ein monatliches Einkommen von EUR 1.945,29 erforderlich gewesen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass schon unter Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von einem monatlichen Nettoeinkommen des Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 2.311,75 ausgegangen wurde, jedenfalls ausreichende Mittel vorhanden wären, um sowohl für den Zusammenführenden, seine Ehefrau und sein Kind als auch für die Beschwerdeführerin den notwendigen Unterhalt sicherzustellen.

Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008220692.X00

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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