Norm
KartG 2005 §7Rechtssatz
Ein Zusammenschluss, der eine Vielzahl zusammenhängender lokaler Märkte betrifft, die insgesamt einen nationalen Markt abdecken, kann als nationaler Zusammenschluss zu beurteilen sein, wenn dies der Strategie der beteiligten Unternehmen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124422Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009