Norm
KartG 2005 §5Rechtssatz
Um zu verhindern, dass die Auswirkungen des missbräuchlichen Verhaltens bestehen bleiben, kann zum Schutz bzw zur Wiederherstellung des Wettbewerbs nicht nur ein Verbot der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit Kunden, die von einem Teilnehmer mit marktbeherrschender Stellung im Wege eines missbräuchlichen Verdrängungswettbewerbs durch extrem günstige Konditionen angelockt wurden, sondern auch ein Verbot von dessen Neubegründung während eines bestimmten Übergangszeitraums erforderlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124466Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012