Norm
KartG 2005 §28Rechtssatz
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung liegt vor, wenn die ernste Gefahr einer Wiederaufnahme der wettbewerbswidrigen Praxis besteht und deshalb eine Klarstellung der Rechtslage geboten erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124467Im RIS seit
18.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020