Norm
KartG §5 Abs1Rechtssatz
(Auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, erfüllt nur dann den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124957Im RIS seit
13.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014