Norm
KartG 2005 §1Rechtssatz
Stillgelegte Unternehmen behalten ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme - durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer - nicht unwahrscheinlich ist. Der Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt dem Kartellrecht, wenn damit der Übergang der betriebsbezogenen Marktanteile verbunden ist. Wird ein Warenlager übernommen, so liegt ein unzulässiges Kartell schon dann nicht vor, wenn die Waren jederzeit anderweitig beschafft werden können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126221Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013