RS Vwgh 2011/9/26 2009/10/0266

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0141 E 31. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ausreicht, ist es erforderlich, zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Schlagworte

Gutachten ErgänzungParteiengehör SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100266.X03

Im RIS seit

25.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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