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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
ASVG §177 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0346 E 17. Dezember 1997 VwSlg 14807 A/1997 RS 1hier: ohne den letzten Satz; in Anl 1 scheint Tinnitus als Berufskrankheit nicht aufStammrechtssatz
Der Begriff der Berufskrankheit gem § 14 Abs 2 Z 1 PG ist mangels einer Definition im PG aus § 92 BKUVG abzuleiten, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die im ASVG Anl 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber läßt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im wesentlichen der Enumerationsmethode. Psychische Faktoren sind von vornherein nicht als Berufskrankheit vom Gesetzgeber anerkannt (hier:
Depressionen mit nachfolgendem Selbstmord aufgrund der Ausübung des Lehrberufes).
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120208.X02Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011