RS Vwgh 2011/9/27 2010/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §177 impl;
BKUVG §92 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §235 Abs4 Z2;
PG 1965 §14 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0346 E 17. Dezember 1997 VwSlg 14807 A/1997 RS 1hier: ohne den letzten Satz; in Anl 1 scheint Tinnitus als Berufskrankheit nicht auf

Stammrechtssatz

Der Begriff der Berufskrankheit gem § 14 Abs 2 Z 1 PG ist mangels einer Definition im PG aus § 92 BKUVG abzuleiten, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die im ASVG Anl 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber läßt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im wesentlichen der Enumerationsmethode. Psychische Faktoren sind von vornherein nicht als Berufskrankheit vom Gesetzgeber anerkannt (hier:

Depressionen mit nachfolgendem Selbstmord aufgrund der Ausübung des Lehrberufes).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120208.X02

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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