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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/12/0076Rechtssatz
Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Es besteht ein Recht auf bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht dagegen nicht. Daraus folgt, dass wohl eine Weisung Gegenstand der Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit sein kann, nicht jedoch das Unterbleiben einer solchen, kommt doch dem Beamten in der Regel kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu, sodass das Unterbleiben einer solchen auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann. Die Frage der objektiven Gesetzmäßigkeit des Unterbleibens einer Weisung hat ebenfalls dahingestellt zu bleiben.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120184.X06Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015