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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/12/0076Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1Stammrechtssatz
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120184.X04Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015