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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 21Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0117). Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0043, verwiesen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120096.X01Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011