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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0178 E 22. Juli 1999 RS 4hier: ohne den Klammerausdruck am EndeStammrechtssatz
Die Versagung der gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen negativen Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Die Verweigerung der Zustimmung als ein der stattgebenden Entscheidung der Dienstbehörde entgegenstehendes Tatbestandsmerkmal unterliegt nämlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof, und es ist der Bescheid dann rechtswidrig, wenn die Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert wurde, rechtsirrig sind (Hinweis E 13.1.1993, 91/12/0249; hier: mangelnde Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Bemessung einer Erschwerniszulage gem §19a GehG).
Schlagworte
ZustimmungserfordernisErmessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120075.X01Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011