TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2146/97, B2147/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §44 Abs2
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge von Asylverfahren nach Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des AsylG 1997

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen zwei Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 24. Juli 1997 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme der mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abgewiesen. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden zwei Beschwerden nach Art144 B-VG.

2. Die Beschwerdeführer haben sowohl die eben erwähnten Bescheide des Bundesministers für Inneres, mit denen ihre Wiederaufnahmeanträge abgewiesen wurden, als auch jene Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, mit denen ihre Asylanträge im Instanzenzug abgewiesen wurden. Die gegen die letztgenannten Bescheide erhobenen zwei Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Beschluß vom 19. Feber 1998, Zlen. 97/20/0089 und 97/20/0093, zurückgewiesen, weil die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß §44 Abs2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1998) in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten seien. Mit zwei Beschlüssen vom selben Tag, Zlen. 97/20/0650 und 97/20/0649, erklärte der Verwaltungsgerichtshof sodann die Beschwerden gegen die die Wiederaufnahme betreffenden Bescheide als gegenstandslos und stellte die Verfahren ein. Diese Entscheidungen begründete der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen damit, daß durch die Bestimmung des §44 Abs2 AsylG 1997 im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wurde, wie wenn den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre; die Beschwerden seien damit gegenstandslos geworden.

3. Unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Zurückweisung jener zwei Beschwerden, die sich gegen die Berufungsbescheide über die Abweisung der Asylanträge richteten, schließt sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs über die Gegenstandslosigkeit der beiden anderen Beschwerden an, welche auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglosgestellt erachtenden) Beschwerdeführer durch den jeweils angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sind. Das Verfahren über die vorliegenden Beschwerden war daher einzustellen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2146.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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