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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §51 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199Rechtssatz
Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (Hinweis E vom 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offendem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X06Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015