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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §51 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199Rechtssatz
Ist der Beamte seiner Bescheinigungspflicht nach § 34 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 nachgekommen so trifft ihn nur noch die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung und zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Eine solche ärztliche Untersuchung ist aber eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren, den Beamten trifft nur die Pflicht der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, indem er zu dieser erscheint und sie vornehmen lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X05Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015