RS Vwgh 2011/9/27 2009/12/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2011
beobachten
merken

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 impl;
BDG 1979 §52 impl;
GdBDO NÖ 1976 §34 Abs2 idF 2400-28;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/12/0199

Rechtssatz

Ist der Beamte seiner Bescheinigungspflicht nach § 34 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 nachgekommen so trifft ihn nur noch die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung und zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Eine solche ärztliche Untersuchung ist aber eigenverantwortlich von der Behörde zu organisieren, den Beamten trifft nur die Pflicht der Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, indem er zu dieser erscheint und sie vornehmen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009120198.X05

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten