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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §41 Abs1 Z4;Rechtssatz
Betrifft die vorliegende Strafsache nicht die Insolvenzmasse, sondern den als Insolvenzverwalter eingesetzten Beschwerdeführer ad personam, hat sich die Abgabestelle nach ihm zu richten. Eine Zustellung wäre daher nur an seine Betriebsstätte bzw. seinen Arbeitsplatz zulässig gewesen. Der fortgeführte Gewerbebetrieb kann aber nicht als Betriebsstätte des Insolvenzverwalters angesehen werden, weil dieser dort ad personam keine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat. Er kann aber auch nicht als Arbeitsplatz des Insolvenzverwalters angesehen werden, weil allein aus der Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994 nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass er sich regelmäßig im Gewerbebetrieb aufhält.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040131.X03Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015