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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2;Rechtssatz
Der Insolvenzverwalter tritt nach § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011), 554f, Rz. 32 zu § 41 GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien); eine Bestellung nach § 39 GewO 1994 samt Anzeige nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2006/04/0038, mwN), nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040131.X02Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015