Index
L46005 Jugendförderung Jugendschutz SalzburgNorm
GewO 1994 §114;Rechtssatz
Der Bf wurde wegen einer Übertretung gemäß § 114 erster Satz GewO 1994 iVm § 36 Slbg JugendG 1999 bestraft (Ausschank alkoholischer Getränke an Jugentliche). Seinem Vorbringen, dass jeder Lokalbesucher kontrolliert werde und - wenn er jünger als 18 Jahre sei - ein entsprechendes Armband erhalte, wovon das Service-Personal unterrichtet sei, kann nicht entnommen werden, dass er ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung, er habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun (Hinweis E vom 6. April 2005, 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich im vorliegendem Fall ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010040075.X01Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015