RS Vwgh 2011/9/28 2010/04/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
beobachten
merken

Index

L46005 Jugendförderung Jugendschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114;
GewO 1994 §367a;
JugendG Slbg 1999 §36;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf wurde wegen einer Übertretung gemäß § 114 erster Satz GewO 1994 iVm § 36 Slbg JugendG 1999 bestraft (Ausschank alkoholischer Getränke an Jugentliche). Seinem Vorbringen, dass jeder Lokalbesucher kontrolliert werde und - wenn er jünger als 18 Jahre sei - ein entsprechendes Armband erhalte, wovon das Service-Personal unterrichtet sei, kann nicht entnommen werden, dass er ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung dieser Maßnahmen - gerade auch zur Hintanhaltung von "individuellen Fehlleistungen" von Mitarbeitern - errichtet hätte. Auch die nicht weiter substantiierte Darlegung, er habe die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle und Beaufsichtigung der eingesetzten Mitarbeiter durchgeführt, ist lediglich als allgemein gehaltene Behauptung zu qualifizieren, die nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun (Hinweis E vom 6. April 2005, 2004/04/0034, mwN). Abgesehen davon stellt die Verwendung des gegenständlichen "Altersarmbandes" kein effizientes Kontrollsystem dar, wenn - wie sich im vorliegendem Fall ergibt - das Altersarmband von Jugendlichen problemlos entfernt werden kann und er ohne dieses Armband Alkohol ausgeschenkt erhält.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010040075.X01

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten