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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0313 UmweltInformations-RL;Beachte
Besprechung in:RdU 2/2012, 84;Rechtssatz
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C- 316/01, Eva Glawischnig gegen Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Slg. 2003, I-5995 ist Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt dahin auszulegen, dass die Zahl der (infolge von Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 49/2000) verhängten Verwaltungsstrafen sowie die von diesen Strafen betroffenen Produzenten und Produkte keine Informationen über die Umwelt im Sinne dieser Vorschrift sind (vgl. zum Begriff "Umweltinformationen" in der Richtlinie 90/313/EWG und 2003/4/EG, jedoch in einem anderen Zusammenhang, das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache C- 266/09, Stichting Natuur en Milieu und andere). Da das UIG 1993 (wie sein Umsetzungshinweis in § 19 zeigt) in Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG erlassen wurde, ist diese Rechtsprechung des EuGH im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Beschwerdefall maßgeblich. Informationen über Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen sind daher keine Umweltinformation nach § 2 UIG 1993.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0316 Eva Glawischnig VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040205.X02Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015