RS Vwgh 2011/9/28 2009/04/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;

Rechtssatz

Nach dem VStG kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden, eine Bestrafung eines "Unternehmens" als juristische Person kennt das VStG nicht (Hinweis E vom 30. März 2006, 2004/15/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040205.X01

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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