RS Vwgh 2011/9/30 2010/11/0248

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0310 E 25. Mai 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110248.X01

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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