RS Vwgh 2011/9/30 2010/11/0045

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0312 E 16. Dezember 2004 RS 1(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0088). (Die Begründung: "Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."

ist nicht ausreichend.)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110045.X01

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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