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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §109;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0312 E 16. Dezember 2004 RS 1(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (Hinweis E 27. Februar 2004, 2003/11/0088). (Die Begründung: "Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte auf Grund Ihrer Angaben. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."
ist nicht ausreichend.)
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110045.X01Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011