RS Vwgh 2011/9/30 2009/11/0169

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §113 Abs7;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Weder das ÄrzteG 1998 noch die Beitragsordnung kennen eine Neuberechnung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Fondsbeiträge. Ein auf die Abänderung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden gerichteter Antrag wäre schon aus diesem Grund - und zwar gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998 wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110169.X01

Im RIS seit

01.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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