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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;Rechtssatz
Weder das ÄrzteG 1998 noch die Beitragsordnung kennen eine Neuberechnung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Fondsbeiträge. Ein auf die Abänderung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden gerichteter Antrag wäre schon aus diesem Grund - und zwar gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998 wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110169.X01Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011