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L20019 Personalvertretung Wien;Norm
LPVG Wr 1985 §31 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der N in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 17. April 1998, Zl. PK-157/98, betreffend Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses der Personalvertretung im Zusammenhang mit einer Antragstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Stationsschwester in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; ihre Dienststelle ist die Krankenanstalt R.
Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass im Namen des Zentralausschusses (= ZA) der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 die Aufhebung der Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Vorsitzende des Dienststellenausschusses der Krankenanstalt R und die Dienstfreistellung des neu gewählten Dienststellenausschuss-Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters bei der MA 1 - Allgemeine Personalangelegenheiten beantragt wurde.
Auf Grundlage dieses Antrages wurde mit Bescheid des Magistrates vom 22. Jänner 1998 die gemäß § 35 Abs. 5 W-PVG erfolgte Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Jänner 1998 bei der belangten Behörde, diese wolle im Sinne des § 47 Abs. 6 W-PVG ein Verfahren einleiten, die Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung feststellen und das Schreiben des ZA vom 10. Dezember 1997 wegen mangelnder formalrechtlicher Voraussetzungen aufheben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihrer Information weder ein Beschluss des ZA im Sinne des § 31 W-PVG vorliege noch der das Schreiben des ZA vom 10. Dezember 1997 unterzeichnet habende Vorsitzende des ZA gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG beschlussmäßig eine entsprechende Beauftragung erhalten habe. Auf Grund des Fehlens dieser Voraussetzungen des § 31 W-PVG sei dieses Schreiben nicht nur rechtsunwirksam, sondern verletze auch die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.
Dem entgegen ist einem Schreiben des ZA an die MA 1 vom 6. März 1997, das sich bei den Verwaltungsakten befindet, zu entnehmen, dass der ZA in seiner Sitzung vom 26. Februar 1997 u. a. die Antragstellung gemäß § 35 Abs. 5 W-PVG (Freistellung von Personalvertretern), für die der ZA zuständig ist, dem als Antragsteller tätig gewordenen Bediensteten (Rudolf H.) übertragen hat.
Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 1998 teilte der Magistrat zum Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 1998 mit, dass der Antrag des ZA auf Aufhebung der Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin vom Mitglied des ZA Rudolf H. unterzeichnet sei. Da Rudolf H. mit Beschluss des ZA vom 26. Februar 1997 ermächtigt worden sei, Antragstellungen gemäß § 35 Abs. 5 W-PVG als Verantwortlicher in diesen Einzelangelegenheiten vorzunehmen, sei dieses Handeln dem ZA zuzurechnen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der sie mit ihrer Äußerung vom 17. Februar 1998 Gebrauch machte.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/1173/79, vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass es sich bei der Beauftragung von Einzelmitgliedern um genau umschriebene und in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handeln müsse, bei deren Vollziehung nicht mit Interessenkonflikten zu rechnen sei. Da in ihrem Fall zweifellos solche Interessenskonflikte bestünden, sei die Übertragung dieser Einzelangelegenheiten nicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelegen gewesen. Weiters werde die Frage aufgeworfen, ob die Übertragung dieser Einzelangelegenheiten unter der angeblichen Zusammenfassung "Freistellung von Personalvertretern" auch die Abberufungsanträge von Personalvertretern umfasse. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, ob eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Hauptausschuss entsprechend § 35 Abs. 5 W-PVG erfolgt sei.
Dazu teilte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. März 1998 mit, dass die "Personalvertretung Hauptgruppe II" die Aufhebung ihrer Dienstfreistellung mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, welches von der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet sei, beantragt habe. Da die genannte stellvertretende Vorsitzende mit Beschluss des Hauptausschusses der Personalvertretung vom 13. Juni 1994 neben ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG mit Einzelpersonalangelegenheiten betraut worden sei, sei das im § 35 Abs. 5 W-PVG vorgesehene Einvernehmen mit dem Hauptausschuss ebenfalls hergestellt worden. Hiezu habe die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich bis 20. März 1998 zu äußern.
Hievon machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 1998 Gebrauch und erklärte, die do. Äußerungen betreffend § 35 Abs. 5 W-PVG würden zur Kenntnis genommen. Sie verweise aber neuerlich auf die mit Schreiben vom 17. Februar 1998 vorgebrachten Einwendungen, nämlich, dass unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28. Oktober 1979, Zl. 09/1173/79) die Beauftragung von Einzelmitgliedern in der vorliegenden Art und Weise offensichtlich zu wenig konkretisiert worden sei. Auf Grund der globalen Auftragserteilung der einzelnen Organe der Personalvertretung scheine ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuliegen. Des Weiteren wäre zu prüfen gewesen, ob die Übertragung der Einzelangelegenheiten im gegenständlichen Fall unter der Zusammenfassung "Freistellung von Personalvertretern" auch die Abberufungsanträge von Personalvertretern umfasse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:
"Die gemeinderätliche Personalkommission hat in ihrer Sitzung vom 17. April 1998 über die als Antrag gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/1994, zu wertende Beschwerde der Frau N vom 27. Jänner 1998, eingelangt am 29. Jänner 1998, wegen Antragstellung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien auf Aufhebung der gemäß § 35 Abs. 5 W-PVG erfolgten Dienstfreistellung von Frau N wie folgt entschieden:
Gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien im Zusammenhang mit der am 10. Dezember 1997 erfolgten Antragstellung, die ganztägige Dienstfreistellung von Frau N aufzuheben, gesetzmäßig war."
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Antrag des ZA vom 10. Dezember 1997 sei vom Mitglied des ZA Rudolf H. unterzeichnet worden. Dieser sei mit Beschluss des ZA vom 26. Februar 1997 ermächtigt worden, Antragstellungen gemäß § 35 Abs. 5 W-PVG als Verantwortlicher in diesen Einzelangelegenheiten vorzunehmen.
Grundsätzlich sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass das von ihr genannte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis u. a. zu dem Ergebnis komme, dass es sich bei der Beauftragung von Einzelmitgliedern um genau umschriebene und in ihrer Bedeutung überschaubare Aufgaben handeln müsse, bei deren Vollziehung mit Interessenskonflikten nicht gerechnet werden könne. Dass es sich dabei um "genau umschriebene" Aufgaben handeln müsse, bedeute allerdings nicht, dass Gegenstand der Übertragung nur konkrete, vom Ausschuss bereits behandelte Angelegenheiten sein dürften. Die Übertragung einer konkreten, dem Ausschuss bekannten Angelegenheit bedürfe demgemäß nicht mehr einer genauen Umschreibung. Unzulässig sei es hingegen, einem Ausschussmitglied die Mitwirkung in Routineangelegenheiten zu übertragen, ohne auch nur anzudeuten, was darunter verstanden werde; es würde damit dem Mitglied auch die Beurteilung überlassen, was es als Routineangelegenheit ansehe, was dem Erfordernis der genauen Umschreibung der übertragenen Kompetenzen eindeutig widerspreche (Hinweis auf PVAK vom 15. Februar 1983, A 1/83).
Diese Wendung lasse somit nur den Schluss zu, dass es sich um die Übertragung von Aufgaben bestimmter Art, die jedoch genau zu umschreiben seien, handeln müsse. Angewandt auf die Bestimmung des § 35 Abs. 5 W-PVG bedeute dies, dass die darin konkret angeführte Dienstfreistellung von Personalvertretern hinsichtlich des Aufgabenumfanges Unklarheiten nicht zulasse und daher den vom Verwaltungsgerichtshof erklärten Erfordernissen ("genau umschriebene" und "in ihrer Bedeutung überschaubare" Aufgaben) Genüge tue.
Was den von der Beschwerdeführerin problematisierten "Interessenkonflikt" der Freistellung mit der Befugnis zur Aberkennung von Freistellungen betreffe, bedürfe es zunächst einer rechtlichen Erläuterung, warum die gesetzlich geregelte Berechtigung zur Dienstfreistellung auch gleichzeitig die Erlaubnis zur Abberufung enthalte.
Der Beschwerdeführerin sei zu folgen, dass Bestimmungen über eine Antragstellung auf Aufhebung der Dienstfreistellung im W-PVG nicht enthalten seien. Dies mache aber die Geschäftsführung des ZA in diesem Zusammenhang nicht gesetzwidrig. Vergleichsweise fände sich im W-PVG auch keine Bestimmung, die es einem Dienststellenausschuss verbiete, einen Personalvertreter, der auf Grund des Vorschlagsrechtes einer Wählergruppe zusätzlich in eine bestimmte Funktion gewählt worden sei, unter Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht auch wieder abzuwählen (mit Beschluss zu entheben). Die belangte Behörde habe daher bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine solche Vorgangsweise zulässig sei. Sie sei dabei im Grundsatz davon ausgegangen, dass ein Organ, das von Gesetzes wegen ermächtigt sei, eine Person mit einer bestimmten Ausschussfunktion zu betrauen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, auch befugt sei, diese Person wieder von dieser Funktion zu entheben. Dies entspreche auch der gängigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Bescheid betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides als contrarius actus dieselbe Regelung wie für den Bescheid selbst gelte.
Dieser Grundsatz lasse sich auch auf den gegenständlichen Fall übertragen. Im § 35 W-PVG finde sich zwar keine Bestimmung, dass der ZA, der die Freistellung eines Personalvertreters beantragt habe, auch den Antrag auf Aufhebung dieser Dienstfreistellung stellen könne. Allerdings finde sich auch keine Bestimmung, die dies dem ZA verbiete. Die belangte Behörde gehe daher auch hier im Grundsatz davon aus, dass ein Organ, das von Gesetzes wegen ermächtigt sei, einen Antrag zur Freistellung von einzelnen Personalvertretern zu stellen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, auch befugt sei, einen Antrag auf Aufhebung dieser Dienstfreistellung einzubringen.
Die Beschwerdeführerin bringe weiters vor, dass nicht erkennbar sei, ob die im § 35 Abs. 5 W-PVG vor der Antragstellung vorgesehene Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Hauptausschuss stattgefunden habe.
Dem sei entgegenzuhalten, dass mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, welches von der stellvertretenden Vorsitzenden Frau M. unterzeichnet sei, die Personalvertretung, Hauptgruppe II, die Aufhebung der Dienstfreistellung der Beschwerdeführerin beim ZA beantragt habe. Da Frau M. mit Beschluss des Hauptausschusses der Hauptgruppe II der Personalvertretung der Bediensteten der Stadt Wien vom 13. Juni 1994 neben ihrer Funktion als stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses gemäß § 31 Abs. 8 W-PVG mit Einzelpersonalangelegenheiten betraut worden sei, sei das im § 35 Abs. 5 W-PVG vorgesehene Einvernehmen mit dem Hauptausschuss jedenfalls hergestellt worden, was im Verfahren von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter bestritten worden sei. Zusammenfassend habe somit keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des ZA festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf rechtskonforme Interpretation des W-PVG" verletzt und macht darüber hinaus "Formalmängel" geltend.
Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschluss des ZA vom 26. Februar 1997, demzufolge das Mitglied des ZA ermächtigt worden sei, Antragstellungen im Sinne des § 35 Abs. 5 W-PVG als Verantwortlicher in diesen einzelnen Angelegenheiten vorzunehmen, weder dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/1173/79, entspreche noch tatsächlich aus den Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes ableitbar sei, weil eine Antragstellung auf Aufhebung der Dienstfreistellung dort nicht enthalten sei. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dies als contrarius actus möglich wäre, sei deshalb nicht zu folgen, weil sich die Entscheidung auf einen Feststellungsbescheid bezogen habe, während dessen die Dienstfreistellung und deren Aufhebung rechtsgestaltende Bescheide seien. Darüber hinaus scheine die Beauftragung eines Mitgliedes des ZA mit dieser Funktion auch dem Sinngehalt des vorher zitierten Erkenntnisses zu widerstreiten, weil die Aufhebung der Dienstfreistellung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorganes bei der Vollziehung durchaus zu Interessenskonflikten führen könne. Gerade in dieser Situation wäre aber eine Entscheidung des Kollegialorganes statt einer Einzelperson vonnöten.
Weiters bemängelt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu überprüfen, ob der konkrete Beschluss des Hauptausschusses der Hauptgruppe II der Personalvertretung vom 13. Juni 1994 im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefasst worden sei. Sofern dies nicht der Fall sei, liege ebenfalls eine Verletzung des § 31 Abs. 8 W-PVG vor, weil die Beauftragung mit Einzelpersonalangelegenheiten keine genau umschriebene Aufgabe im Sinne der gesetzlichen Bestimmung bedeute.
Die im Beschwerdefall in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes - W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, lauten:
"Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung
§ 31. .....
(8) Der Ausschuss kann durch Beschluss einzelne, von ihm genau zu umschreibende Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen. Das betraute Mitglied hat in jeder Sitzung des Ausschusses über seine Tätigkeit zu berichten."
Auf Antrag des ZA, der vorher den jeweiligen Hauptausschuss zu hören hat, können unter Bedachtnahme auf die im § 2 festgelegten Grundsätze und die Anzahl der vertretenen Bediensteten nach § 35 Abs. 5 W-PVG einzelne Personalvertreter unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen, Auslagenersätze und Fehlgeldentschädigungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (§ 29 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1967) und auf Frachtkostenersatz (§ 31 der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien) wird durch die Dienstfreistellung nicht berührt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem grundlegenden Erkenntnis zum W-PVG vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0127, dem auch die weiters maßgebende Rechtslage zu entnehmen ist, - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu folgenden Rechtsaussagen gelangt:
Die Rechtsstellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter (nur dieser Gesichtspunkt ist nach § 47 Abs 2 W-PVG 1985 maßgebend) ist eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Ein dienstfreigestellter Personalvertreter bedarf nämlich wegen seiner Dienstfreistellung - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter für die Inanspruchnahme von Dienstzeit für die Erfüllung seiner sich aus der Personalvertretungs-Funktion ergebenden Obliegenheiten - nicht der Gewährung der notwendigen freien Zeit im Einzelfall (durch seinen Dienstvorgesetzten). Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinne des § 47 Abs 2 W-PVG 1985. Dieses Recht schließt auch das Recht des Personalvertreters gegenüber der Personalvertretung mit ein, die angestrebte Rechtsstellung als dienstfreigestellter Personalvertreter zu verlangen. Da die Dienstfreistellung aber ausschließlich von der Antragstellung des Zentralausschusses abhängt, ist dieses Recht des Personalvertreters darauf beschränkt, dass der Zentralausschuss den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter einen Antrag nach § 35 Abs 5 W-PVG 1985 beim Dienstgeber zu stellen bzw ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh nach den beiden in § 35 Abs 5 W-PVG 1985 genannten Kriterien behandelt. Jedenfalls im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß § 47 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 47 Abs 2 W-PVG 1985 bei der gemeinderätlichen Personalkommission geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (vgl dazu die Rechtsprechung der PVAK bzw des VfGH, insbesondere VfSlg 14360/1995 und 14392/1995, jeweils zum Bundes-Personalvertretungsgesetz). Eine von der gemeinderätlichen Personalkommission auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung nach § 47 Abs 2 W-PVG 1985 wird nur im Exzessfall vorliegen.
Das Recht des Zentralausschusses, die Dienstfreistellung von Personalvertretern zu beantragen, enthält auch grundsätzlich das Recht auf Abänderung des Antrages. Dabei gelten allerdings für die Willensbildung im Zentralausschuss betreffend den Beschluss über einen Antrag auf Aufhebung einer Dienstfreistellung dieselben Kriterien, wie sie § 35 Abs 5 W-PVG 1985 für den Antrag auf Dienstfreistellung normiert. Es fehlt im Gesetz jeder überzeugende Hinweis dafür, dass im Fall des CONTRARIUS ACTUS diese subjektiven Rechte nicht gegeben sein sollten, zumal durch eine solche Antragstellung des Zentralausschusses die Aufhebung der Rechtsposition des Personalvertreters in Bezug auf seine Dienstfreistellung herbeigeführt werden soll. Damit steht einem Personalvertreter, der von einem solchen Dienstfreistellungsaufhebungsantrag des Zentralausschusses betroffen ist, aber auch die Geltendmachung der für den Fall seiner abgelehnten Aufnahme in den Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung sich ergebenden subjektiven Rechte nach § 35 Abs 5 W-PVG 1985 im Verfahren vor der gemeinderätlichen Personalkommission zu, der allerdings auch in diesem Fall nur eine EXZESSPRÜFUNG zukommt.
Lege non distinguente ist das inhaltlich und formell geregelte Handeln des ZA nach § 35 Abs. 5 W-PVG durch Mehrheitsbeschluss zu konkretisieren, soweit nicht von der Übertragungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 8 W-PVG Gebrauch gemacht wurde.
Angesichts dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Berechtigung zur Antragstellung für die Dienstfreistellung nach § 35 Abs. 5 W-PVG auch das Recht auf Antragstellung für die Aufhebung einer Dienstfreistellung (contrarius actus) enthält.
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Vorsitzende ihres Dienststellenausschusses dienstfreigestellt war und dass an ihrer Stelle ein anderer Bediensteter mit dieser Funktion betraut wurde, worauf die Dienstfreistellung für diesen Bediensteten beantragt wurde. Strittig ist, ob es auf Grund des § 31 Abs. 8 W-PVG zulässig ist, die Antragstellung für die Dienstfreistellung bzw. deren Aufhebung einem Ausschussmitglied zu übertragen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das zu einer dem § 31 Abs. 8 W-PVG dem Grunde nach vergleichbaren Bestimmung (§ 22 Abs. 8 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 09/1173/79, und meint, eine derartige Ermächtigung entspreche weder dem genannten Erkenntnis, weil dabei von vornherein mit Interessenskonflikten gerechnet werden könne, noch dem Gesetzeswortlaut.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die vom damaligen Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die in seinem Fall strittige Übertragung von Aufgaben sei rechtswidrig gewesen, nicht geteilt hat. Für die Auffassung, die Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben sei derart eingeschränkt, dass die übertragene Aufgabe sich in einem bestimmten Stadium ("Kenntnis der einem bestimmten Bediensteten betreffenden Absicht des Dienststellenleiters") befinden müsse oder dass bestimmte Umstände als Voraussetzung für die Übertragung vorliegen müssen, wie die von der Beschwerde angeführte Dringlichkeit oder das Fehlen von Schwierigkeiten, lägen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Anmerkung: des PVG, das sich doch von der eher kursorischen Lösung des § 31 Abs. 8 W-PVG unterscheidet) keinerlei Anhaltspunkte vor. Schon aus diesem Grund könne die Gesetzwidrigkeit des (damals) angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg damit begründet werden, dass die in der Beschwerde aufgezählten, dem Gesetz aber nicht zu entnehmenden Erfordernisse für die Kompetenzübertragung nicht erfüllt gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vorher genannten Erkenntnis vom 17. Februar 1999 der belangten Behörde in der Frage der Überprüfung eines Dienstfreistellungsaufhebungsantrages nur das Recht (die Pflicht) einer "Exzessprüfung" zuerkannt und ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des dienstfreigestellten Personalvertreters gegenüber dem ZA auf Beibehaltung seiner Dienstfreistellung bis zum Ablauf der Funktionsperiode oder bis zur vorzeitigen Beendigung seiner Funktion als Personalvertreter ausdrücklich verneint.
Ausgehend von der vorher wiedergegebenen unstrittigen Sachlage im Beschwerdefall erweist sich aus den vorgenannten Überlegungen die Beschwerde als unbegründet; sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120141.X00Im RIS seit
02.03.2001