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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. Juni 2008, Zl. BOB-76,78,79,85,86,88 und 89/08, betreffend Versagungen von Baubewilligungen (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen bekämpften Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligungen versagt, nach den mit dem amtlichen Versagungsvermerk versehenen Plänen auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor den Liegenschaften jeweils in Wien 3, Landstraßer Hauptstraße 1 (Zl. MA 37-BB/29335-1/07), Lisztstraße 1 (Zl. MA 37-BB/26447-1/07), Am Heumarkt 35-37 (Zl. MA 37-BB/29336- 1/07), Rennweg 23 (Zl. MA 37-BB/29332-1/07), Schwarzenbergplatz 8 (Zl. MA 37-BB/29333-1/07), Landstraßer Gürtel 5-7 (Zl. MA 37- BB/29334-1/07) und gegenüber Prinz-Eugen-Straße 56 (Zl. MA 37- BB/26444-1/07), eine beleuchtete Werbeanlage (City-Light) mit den Ausmaßen von 229 cm Höhe, 152 cm Länge und ca. 9 cm Breite zu errichten.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Schreiben jeweils vom 12. Juli 2007 habe die beschwerdeführende Partei Anträge auf Bewilligung für die Errichtung von beleuchteten Werbeanlagen (City-Lights) an den im Spruch genannten Standorten beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist habe sie (jeweils mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008) gleichlautende Devolutionsanträge an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eingebracht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei insoweit zu bejahen, als die Anträge auf die Erlangung einer Baubewilligung gerichtet gewesen seien.
Da es sich bei den gegenständlichen Werbeanlagen (City-Light) um eine sonstige bauliche Anlage handle, die (wie auf Grund der Einreichunterlagen erkennbar) eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden aufweise (Fundament) und zu deren fachgerechter Errichtung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei (um niemanden zu gefährden, sei sie standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen), womit überdies öffentliche Interessen jedenfalls schon dadurch berührt würden, als ihre Errichtung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgesehen sei, liege eine gemäß § 60 Abs. 1 lit. b BO bewilligungspflichtige Anlage vor. Die Ausnahmebestimmungen des § 62 Abs. 1 Z. 27 und Z. 30 der Bauordnung für Wien (BO), die sich auf die Errichtung von Werbeanlagen bzw. einzelner beleuchteter und unbeleuchteter Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden jeweils außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre bezögen und diese als bewilligungsfrei erklärten, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil alle von den Anträgen erfassten Standorte in einer Schutzzone gelegen seien.
Auf der Grundlage des § 85 BO seien im Verfahren zu jedem beantragten Standort Ortsbildgutachten der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) eingeholt worden. Im angefochtenen Bescheid werden die gutachtlichen Äußerungen (den Verwaltungsakten folgend) wie folgt wiedergegeben:
Betreffend den Standort Wien 3, Landstraßer Hauptstraße vor ONr. 1, übermittelte der Amtssachverständige nachstehendes Gutachten vom 7. Jänner 2008:
Einleitung:
Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um eine optische Überfrachtung der Straßenräume zu vermeiden, wird bei der Aufstellung von Ankündigungs- und Werbeelementen geplanten oder laufenden Gestaltungskonzepten gefolgt. Die Wahl der Elemente und ihre Positionierung erfolgt nach architektonischen und künstlerischen Gesichtspunkten.
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich in der Landstraßer Hauptstraße vor ONr. 1, auf dem Gehsteig im Zuge einer Baumreihe im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Der betroffenen Straßenabschnitt der Landstraße zwischen der Vorderen Zollamtsstraße und der Invalidenstraße ist durch geschlossene, hohe Bebauung mit überwiegend öffentlicher und halböffentlicher Nutzung charakterisiert. Im Umfeld des betroffenen Standortes sind einige Werbeelemente (Vitrine, Litfaßsäule) sowie in der Sommersaison ein Schanigarten im Straßenraum positioniert.
Gutachten:
In Verbindung mit den bereits bestehenden Möblierungs -und Werbelementen kommt es zu einer Häufung, Überfrachtung des betroffenen Straßenabschnitts, Störung der Überblickbarkeit und visuell positiven Wahrnehmbarkeit des betroffenen Straßenraums. Es ist daher mit der Positionierung einer Vitrine am geplanten Standort eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Zum beantragten Standort in Wien 3, Prinz-Eugen-Straße ggü. ONr. 56, übermittelte der Amtssachverständige nachstehendes Gutachten vom 27. November 2007:
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich in der Prinz-Eugen-Straße gegenüber von ONr. 56, auf dem Gehsteig zwischen einem Haltestellenbereich und einer Taxiaufstellfläche im rechten Winkel zum Fahrbahnrand von einer Baumreihe. Die Prinz-Eugen-Straße ist an ihrer östlichen Seite von der ummauerten historischen Parkanlage des Schlosses Belvedere, an der westlichen Straßenseite von teilweise architektonisch bedeutender Bebauung durch Palais und Wohnhäusern charakterisiert. Werbe - und Informationselemente sollen in diesem Umfeld sehr sparsam zur Anwendung kommen, um eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der angrenzenden Bebauung und Anlagen zu vermeiden.
Gutachten:
Die geplante Vitrine wirkt hier raumgreifend und damit gestalterisch dominant. In Zusammenhang mit den bereits bestehenden Werbeelementen (Spannmasttafeln, Plakatwartehalle) unmittelbar daneben kommt es zu einer Häufung von Werbelementen. Aus den genannten Gründen ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Betreffend den Aufstellungsort in Wien 3, Lisztstraße Höhe ONr. 1 (ggü. ONr. 4), führt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28. November 2007 aus wie folgt:
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich in der Lisztgasse ggü. ONr. 4, auf dem Gehsteig in Verlängerung einer Radabstellanlage im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Die Lisztstraße, ein kurzer, jedoch relativ breit angelegter Straßenzug, verbindet die Lothringerstraße mit dem Heumarkt und ist durch repräsentative und teilweise architektonisch bedeutende Kulturbauten (Akadamietheater, Konzerthaus) charakterisiert. Sie bildet ein Vorfeld zu diesen und ist Anziehungspunkt für zahlreiche Besucher der vorgenannten Einrichtungen. Der dadurch bedingten Betriebsamkeit soll auch mit großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen werden. Im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Standortes sind aus diesem Grund keine weiteren Werbeelemente von gestaltprägender Wirkung im öffentlichen Raum angeordnet.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und Nutzung soll der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen und weiteren Möblierungselementen möglichst freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine am betroffenen Standort kommt es zu einer stark raumgreifenden Wirkung in einem Bereich, der aus stadtgestalterischer Sicht von Möblierungselementen freizuhalten ist. Es ist daher durch die Aufstellung einer Vitrine eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Bezüglich dem Standort in Wien 3, Am Heumarkt vor ONr. 35- 37, übermittelte der Amtssachverständige folgendes Gutachten vom 4. Jänner 2008:
Einleitung:
Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um die positive Erlebbarkeit der Straßenräume zu erhalten, wird bei der Aufstellung von Ankündigungs- und Werbeelementen daher geplanten oder laufenden Gestaltungskonzepten gefolgt und die Vermeidung von Häufungen der Möblierungselemente, Erhaltung optischer Freiräume und deren optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit beachtet. Die Wahl der Elemente und ihre Positionierung erfolgt nach architektonischen und künstlerischen Gesichtspunkten.
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich am Heumarkt vor ONr. 35-37, auf dem Gehsteig im Verlauf einer Baumreihe im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Der breite Straßenraum des Heumarkts ist zwar mehrspurig angelegt und relativ stark befahren, definiert sich aber durch die angrenzende, teilweise kulturhistorisch bedeutende Bebauung (Akademietheater, historische Wohnbauten) als ein Straßenraum mit vermehrtem gestalterischem Anspruch. Der Hotelbau aus jüngerer Zeit im unmittelbaren Aufstellungsbereich ergänzt das vorgenannte Bild in dezenter Art. Der vor dem Hotel gelegene Gehsteig weist neben dem öffentlichen Grün (Bäume) noch eine zusätzliche Gestaltung mit Blumentrögen auf. Damit ist der halböffentlichen Einrichtung ein spezifisch gestaltetes Vorfeld gegeben.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und ortsspezifische Gestaltung muss der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen und weiteren Möblierungselementen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine am betroffenen Standort kommt es zu einer Häufung von Elementen, einer Störung der gestalterischen Wirkung der Baumreihe und des spezifisch gestalteten Hotelvorfeldes. Es ist daher mit der Positionierung einer Vitrine im geplanten Bereich eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Zum beantragten Aufstellungsort in Wien 3, Rennweg vor ONr. 23, führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 7. Jänner 2008 aus wie folgt:
Einleitung:
Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um die positive Erlebbarkeit der Straßenräume zu erhalten, wird bei der Aufstellung von Ankündigungs- und Werbeelementen daher geplanten oder laufenden Gestaltungskonzepten gefolgt und die Vermeidung von Häufungen der Möblierungselemente, Erhaltung optischer Freiräume und deren optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit beachtet. Die Wahl der Elemente und ihre Positionierung erfolgt nach architektonischen und künstlerischen Gesichtspunkten.
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich am Rennweg vor ONr. 23, auf einer Gehsteigvorziehung am Beginn einer Parkspur im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Der Straßenraum definiert sich durch die angrenzende, kulturhistorische bedeutende Bebauung und verlangt damit vermehrten gestalterischen Anspruch. Im Besonderen ist die Überblickbarkeit und visuell positive Wahrnehmbarkeit der Straßenräume zu beachten. Eigens auch zu diesem Zweck angeordnete Gehsteigvorziehungen sind daher von Werbeelementen freizuhalten.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und ortsspezifische Gestaltung (Gehsteigvorziehung) muss der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine am betroffenen Standort kommt es zu einer Störung der architektonischen und künstlerischen Wirkung der angrenzenden Bebauung sowie der Überblickbarkeit und visuell positiven Wahrnehmbarkeit der betroffenen Straßenräume. Es ist daher mit der Positionierung einer Vitrine am geplanten Standort einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Betreffend den beantragten Standort in Wien 3, Landstraßer Gürtel Höhe ONr. 5-7, übermittelte der Amtssachverständige nachstehendes Gutachten vom 7. Jänner 2008:
Befund:
Der geplante Standort für einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich am Landstraßer Gürtel auf Höhe der ONr. 5-7 auf dem Gehsteig, im rechten Winkel zum Fahrbahnrand am Beginn eines baumbestandenen Grünstreifens. Im nahen Umfeld westlich des Standortes liegt das kulturhistorisch bedeutende Schloss Belvedere samt umgebendem Gartenareal. Der betroffene Bereich ist Teil einer Schutzzone und liegt in der Zone des Weltkulturerbes. Es kommt diesem daher ein hoher Gestaltungsanspruch zu. In Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkanlage des Schweizergartens wird zudem seine Wirkung als städtischer Grünraum gestärkt. Die an diesem Straßenzug sonst dichte Bebauung ist hier unterbrochen, das stark belebte Verkehrsband des Landstraßer Gürtels erfährt eine optische Aufwertung durch den grünen Rahmen.
Gutachten:
Der betroffene Standort einer "Bezirksinformationsanlage" liegt in dem wie oben beschriebenen beachtenswerten Bereich. Durch seine Errichtung am geplanten Standort kommt es zu einer Unterbrechung der Blickverbindungen mit den umliegenden Grünräumen sowie zu einer Beeinträchtigung der gestalterischen Wirkung des anschließenden Areals mit wesentlicher kulturhistorischer Bedeutung. Die positive Erlebbarkeit sowie die Überblickbarkeit dieses Stadtraumes werden beeinträchtigt. Es kommt damit zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes.
Schluss:
Die Errichtung einer Bezirksinformationsanlage in Form einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Betreffend den Aufstellungen in Wien 3, Schwarzenbergplatz vor ONr. 8, führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 4. Jänner 2008 aus wie folgt:
Einleitung:
Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um die positive Erlebbarkeit der Straßenräume zu erhalten, wird bei der Aufstellung von Ankündigungs- und Werbeelementen daher geplanten oder laufenden Gestaltungskonzepten gefolgt und die Vermeidung von Häufungen der Möblierungselemente, Erhaltung optischer Freiräume und deren optimale Überblickbarkeit und Erlebbarkeit beachtet. Die Wahl der Elemente und ihre Positionierung erfolgt nach architektonischen und künstlerischen Gesichtspunkten.
Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer "Bezirksinformationsanlage" in Form einer CityLight Vitrine befindet sich am Schwarzenbergplatz vor ONr. 8, auf einer Gehsteigvorziehung am Beginn einer Parkspur im rechten Winkel zum Fahrbahnrand. Der Platzraum mündet hier in den stadtauswärts führenden Rennweg. Beide Straßenräume definieren sich durch die angrenzende, kulturhistorische bedeutende Bebauung und verlangen damit vermehrten gestalterischen Anspruch. Im Besonderen ist die Überblickbarkeit und visuell positive Wahrnehmbarkeit der Straßenräume zu beachten. Eigens auch zu diesem Zweck angeordneten Gehsteigvorziehungen sind daher von Werbeelementen freizuhalten.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und ortsspezifische Gestaltung (Gehsteigvorziehung) muss der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine am betroffenen Standort kommt es zu einer Störung der architektonischen und künstlerischen Wirkung der angrenzenden Bebauung sowie der Überblickbarkeit und visuell positiven Wahrnehmbarkeit der betroffenen Straßenräume. Es ist daher mit der Positionierung einer Vitrine im geplanten Bereich eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes gegeben.
Schluss:
Die Errichtung einer CityLight Vitrine am projektierten Standort ist daher aus der Sicht der Stadtgestaltung abzulehnen.
Diese Ortsbildgutachten seien der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden.
Die Beschwerdeführerin habe jeweils mit Schreiben vom 22. April 2008 zu jedem beantragten Standort eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ortsbildverträglichkeit der Bauansuchen mit dem Hinweis darauf übermittelt, dass nach dieser die "City-Light am angesuchten Standort" zu keiner Beeinträchtigung des Straßen- und Stadtbilds führte und somit das Gutachten der Magistratsabteilung 19 entkräftet sei. In diesen gutachterlichen Stellungnahmen komme der Sachverständige - ein namentlich genannter Architekt - nach einer mit den Einreichplänen übereinstimmenden Beschreibung der Baulichkeit (Werbeanlage) sowie einer Beschreibung des Aufstellungsortes und der unmittelbaren Umgebung für jeden Standort der Werbeanlagen zu folgendem - in allen Fällen gleichlautenden - Schluss:
"Vereinbarkeit mit der Umgebung:
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Der Aufstellungsort befindet sich in hochwertigem städtebaulichem Bereich.
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Der Bedarf an Informationen und örtlichen Ankündigungen ist auch in solchen Bereichen/Zonen vorhanden. Umso wichtiger ist es architektonische Elemente einzusetzen, die sich für eine schöne Formensprache aufweisen, die nicht mit der bestehenden Architektur (z.B. Gebäudebestand) kongruieren und die positiverlebbare Stadträume freihalten. Es sollten sich solche Elemente in ihrer Größe oder Ausdehnung dementsprechend unterordnen, aber trotzdem den Zweck der Informationsweitergabe erfüllen. Genau aus diesen Gründen wurde dieser spezielle Platz für die Errichtung der City Light ausgewählt.
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Der verwendete Typus - beleuchtete City Light - bringt all diese Voraussetzungen mit sich, weil fast gleichwertige Systeme schon bereits akzeptierte öffentliche Möbelstücke darstellen und auch schon in Verwendung sind. Somit kommt es auch nicht zur Verwendung einer weiteren 'Elementsorte' im öffentlichen Straßenraum.
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Fremdwerbung oder andere Informationsschilder/Firmenschilder werden nicht verdeckt.
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Verkehrszeichen werden nicht verdeckt - alle Aufstellorte wurden im Vorfeld von einem Verkehrssachverständigen begutachtet und freigegeben.
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Das örtliche Stadtbild wird an dieser ausgesuchten Stelle durch das City Light nicht gestört, weil der Werbeträger nicht raumgreifend wirkt, in seiner Wahrnehmbarkeit in den Hintergrund tritt und somit der Maßstäblichkeit des Umfeldes entspricht. Nutzungen und gegebene Strukturen werden durch die City Light Werbetafel nicht beeinflusst. Wichtige Sichtbeziehungen werden nicht eingeschränkt, sondern aufrechterhalten. Weiters kann durch die neu situierte City Light auch keine Überfrachtung des Straßenraumes oder des Stadtbildes festgestellt werden.
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Die zusätzliche Informationsmöglichkeit innerhalb des Bezirkes stellt einen Mehrwert dar."
Werbeanlagen der hier zu beurteilenden Art müssten so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde (§ 85 Abs. 4 BO). Bei der Prüfung dieser Frage sei das Stadtbild (Ortsbild) anhand des (konsentierten) vorhandenen Standes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) zu Eigen sei, welche den notwendigen Maßstab dafür bilde, ob ein Bauvorhaben dieses Stadtbild beeinträchtige. Geprägt würde das Stadtbild also grundsätzlich von der baulichen Anlage eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes sei somit mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden. In diesem Zusammenhang seien aber auch Gesichtspunkte mit einzubeziehen, die über die Wirkung dieser baulichen Anlage hinausgingen, wie z.B. die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Platzgestaltungen und dergleichen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Stadtbild (Ortsbild), allenfalls auch Landschaftsbild, das Gepräge gäben.
Die von der Magistratsabteilung 19 erstellten Gutachten würden diesen Anforderungen gerecht. In diesen Amtsgutachten würde die maßgebliche örtliche Situation ausreichend beschrieben und die verbale Beschreibung auch durch Farbfotos insoweit veranschaulicht, dass die charakteristischen Merkmale des für die Beurteilung der Auswirkung einer Werbeanlage in Betracht kommenden Beurteilungsgebietes unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Stadtbildes ausreichend erkennbar seien. Den Gutachten sei auch zu entnehmen, welche Merkmale des Stadtbildes in den hier maßgeblichen, in Schutzzonen liegenden Beurteilungsgebieten berücksichtigt würden. Unter Berücksichtigung der beschriebenen örtlichen Situation vermöge die belangte Behörde keine Unschlüssigkeit der Ortsbildgutachten bezüglich der Auswahl des Beurteilungsgebietes und den Beurteilungskriterien zu erblicken.
Mit den gutachtlichen Ausführungen würden nicht nur die charakteristischen Merkmale des jeweiligen Beurteilungsgebietes ausreichend beschrieben, sondern auch schlüssig und nachvollziehbar die negativen Auswirkungen der geplanten Werbeanlagen auf diese dargelegt. Bei der Beurteilung dieser Auswirkungen sei zu berücksichtigen, dass alle geplanten Aufstellungsorte in einer Schutzzone lägen. Gemäß § 7 BO seien Schutzzonen auf Grund ihres besonders erhaltungswürdigen örtlichen Stadtbildes bzw. äußeren Erscheinungsbildes festzulegen. Wie aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 62a Abs. 1 Z. 27 und 30 BO), aber insbesondere aus § 85 Abs. 5 letzter Satz BO, wonach bei Änderungen von Gebäuden (z.B. auch durch die Anbringung von Werbeanlagen) der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils der Gebäude ein besonderes Gewicht zukomme, zu entnehmen sei, komme dem Ortsbildschutz in Schutzzonen ein besonders hoher Stellenwert zu, weshalb bei der Beurteilung der Verträglichkeit mit dem Ortsbild besonders strenge Maßstäbe anzulegen seien.
Die von der beschwerdeführenden Partei mit Stellungnahmen jeweils vom 22. April 2008 übermittelten gutachterlichen Stellungnahmen des sachverständigen Architekten könnten die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit dieser Ortsbildgutachten nicht in Zweifel ziehen. Vielmehr erschöpften sich diese Privatgutachten im engeren Sinn in bloßen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen, die weder näher begründet würden noch schlüssig nachvollziehbar seien. Insbesondere würden diese Behauptungen und allgemeinen Ausführungen in keiner Weise zu den festgestellten Umgebungen in Beziehung gesetzt werden, weshalb unklar bleibe, auf Grund welcher Annahmen der Gutachter zu dem Ergebnis komme, dass die Werbeanlagen weder das Ortsbild, die gegebenen Nutzungen, Strukturen- bzw. Sichtbeziehungen stören würden bzw. weder raumgreifend seien noch zu einer Überfrachtung des Straßenraumes führen würden. Die Gutachten seien daher weder schlüssig noch nachvollziehbar und sohin nicht geeignet, die Ortsbildverträglichkeit der gegenständlichen Bauansuchen darzulegen bzw. die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Amtsgutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit diese Privatgutachten darauf aufmerksam machten, dass keine weiteren Werbeelemente vorgefunden worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Argument nur bei den Standorten in Wien 3, Prinz-Eugen-Straße ggü. ONr. 56, und Landstraßer Hauptstraße 1, zentral sei und diese weiteren Werbeelemente (z.B. bei der Straßenbahnstation Werbeständer usw.) auf den diesen Amtsgutachten beigeschlossenen Fotografien zu erkennen seien. Auch in allen anderen Amtsgutachten, in welchen auf weitere Werbeelemente Bezug genommen worden sei, seien solche auf den beiliegenden Fotografien erkennbar. Auf Grund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen im vorgelegten Privatgutachten stehe zu vermuten, dass diese vielen Standorten in Wien zugeordnet werden könnten.
Die in den Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 festgestellten negativen Auswirkungen auf das Stadtbild im Beurteilungsgebiet könnten - abgesehen davon, dass § 85 Abs. 4 BO eine Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht fordere - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die hier maßgeblichen örtlichen Bereiche in einer Schutzzone lägen, nicht als unwesentlich bewertet werden, sodass eine Beeinträchtigung des Stadtbildes festzustellen gewesen und die beantragten Baubewilligungen zu versagen gewesen seien.
Zur Frage der Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf sei auszuführen, dass bei der Beurteilung eines Ansuchens um die Erteilung einer Baubewilligung gegen Widerruf die vom Antragsteller für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung angeführten oder aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbaren besonderen Gründe vorliegen müssten. Solche Gründe seien im Verfahren von der beschwerdeführenden Partei nicht genannt worden und auch nicht erkennbar gewesen.
B) Zum Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Standorte der vorliegend beantragten Werbeanlagen befinden sich in einer Schutzzone. Das sind gemäß § 7 Abs. 1 BO die in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild ausgewiesenen erhaltungswürdige Gebiete.
Gemäß § 85 Abs. 1 BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.
Gemäß § 85 Abs. 2 BO ist die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist.
Gemäß § 85 Abs. 4 BO müssen Werbeanlagen (unter anderem Werbezeichen und Lichtreklamen) so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.
Zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, hat die Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vor, so ist es ihr gestattet, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0095, mwH).
2. Mit dem Einwand, der beschwerdeführenden Partei seien die Ergebnisse der von der belangten Behörde "vorgenommenen Beweiswürdigung" nicht mitgeteilt und keine Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu äußern, übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde (wie oben wiedergegeben) der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren zu jedem ihrer Anträge das "Ergebnis der Beweisaufnahme" zur Stellungnahme übermittelte und damit den § 45 Abs. 3 AVG ohnehin Rechnung trug.
3. Die beschwerdeführende Partei hatte somit die Gelegenheit, im Verwaltungsverfahren den jeweiligen Amtsgutachten der Magistratsabteilung 19 entgegen zu treten. Dies erfolgte - wie in Punkt A erwähnt - durch die Übermittlung von Privatgutachten, die im angefochtenen Bescheid den vorgelegten Verwaltungsakten folgend dargestellt werden.
Die vom Privatgutachter zu allen Standorten textident erstatteten Sachverständigenausführungen betreffend die Vereinbarkeit der jeweiligen Werbeanlage mit ihrer Umgebung, nehmen aber weder auf den konkret beantragten Aufstellungsort, noch dessen konkrete örtliche Umgebung Bezug und kommen daher schon deshalb nicht in die Lage, eine Unschlüssigkeit der Amtsgutachten darzutun. Damit geht auch der von der Beschwerdeführerin bei der Bezugnahme auf die einzelnen Standorte wiederholte Einwand fehl, die belangte Behörde habe sich mit den überzeugenden und nachvollziehbaren Argumenten des Privatgutachtens nicht auseinandergesetzt, wonach jeweils keine Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliege. Dem von der Beschwerde wiederholt ins Treffen geführten Argument, eine City-Light Vitrine weise eine Größe von 134 cm x 189 cm x 9 cm auf und nehme damit lediglich einen Raum von 0,23 m3 ein, und es könne daher "weder von raumgreifend noch von dominant" die Rede sein, greift - abgesehen davon, dass sich die Anträge auf beleuchtete Werbeanlagen mit einem davon abweichenden Ausmaß richteten - insoweit zu kurz, als die auf die jeweilige örtliche Situation eingehenden, durch Farbbilder untermauerten Amtsgutachten nachvollziehbar zeigen, dass dort mit raumbildend bzw. dominant nicht bloß auf den Rauminhalt der Anlage, sondern auf die konkrete Auswirkung der jeweiligen Anlage in ihrer räumlichen Erscheinung auf die jeweilige Situation des Stadtbildes abgestellt wird.
Entgegen der Beschwerde stellen die - im Verwaltungsverfahren bezüglich ihrer Schlüssigkeit nicht wirksam bekämpften - Sachverständigenausführungen der Magistratsabteilung 19 im Zusammenhalt mit den verwendeten Fotos jeweils eine ausreichend nachvollziehbare Grundlage für die vorliegende behördliche Entscheidung dar. Dies vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung einen besonders strengen Maßstab zu Grunde zu legen hatte, weil die beantragten Werbeanlagen jeweils in einer Schutzzone gemäß § 7 BO errichtet werden sollten (vgl. dazu nochmals da hg. Erkenntnis Zl. 2009/05/0095).
Wie die Wiedergabe der Amtsgutachten oben unter Punkt A zeigt, beziehen sich die vom Sachverständigen angestellten Überlegungen zur Ablehnung einer aus stadtgestalterischer Sicht auf die jeweiligen in Aussicht genommenen konkreten Aufstellungsorte der Anlagen und deren Auswirkung auf das konkret dort gegebene Stadtbild, was die Einwände, diese Argumente seien in Wahrheit völlig beliebig und stünden in überhaupt keiner Verbindung mit dem konkreten Standort und die belangte Behörde habe deshalb den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet, als nicht zielführend erweist. Das Vorbringen zum Standort in Wien 3, Am Heumarkt vor ONr. 35 bis 37, es sei entgegen dem Amtsgutachten nicht ersichtlich, worin das spezifisch gestaltete Hotelvorfeld bestehen solle, geht fehl, zumal die anderen im Befund genannten Gesichtspunkte - insbesondere die von der Beschwerde dort eingeräumte Baumreihe sowie die im Befund genannte angrenzende, teilweise kulturhistorisch bedeutende Bebauung (Akademietheater, historische Wohnbauten) - geeignet erscheinen, eine schlüssige Grundlage für die behördliche Entscheidung zu diesem beantragten Standort darzustellen. Dem Hinweis, das Amtsgutachten zu Wien 3, Schwarzenbergplatz vor ONr. 8, wäre "wortgleich" mit dem Amtsgutachten zum Standort in Wien 3, Rennweg vor ONr. 23, ist - abgesehen davon, dass diese Gutachten nicht wortgleich sind - entgegen zu halten, dass anhand der Farbfotos nicht gesagt werden kann, dass die Sachverständigenausführungen den konkreten örtlichen Gegebenheiten in unschlüssiger Weise folgen würden.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 11. Oktober 2011
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelPlanung Widmung BauRallg3Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Beweiswürdigung der BehördeAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050177.X00Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011