TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 2000/05/0254

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Arnold Sandrieser in Steindorf, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Oktober 2000, Zl. 8 B-BRM-478/2/2000, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Erwin und Doris Fleischhacker in Sattendorf, Stöcklweingarten, Dorfstraße 5, 2. Marktgemeinde Treffen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Den erstmitbeteiligten Parteien wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde die Baubewilligung für die Errichtung eines Beherbergungsbetriebes auf dem Grundstück Nr. 153/41, KG Sattendorf, erteilt. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, der als Anrainer in der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben Einwendungen erhoben hatte, hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 20. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 den Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war, dass es auf Gemeindeebene unterlassen worden sei, durch Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob durch den Hotelbetrieb einschließlich der Fahrbewegungen auf dem Baugrundstück (durch Zu- und Abfahrten) unzumutbare Belästigungen für den Beschwerdeführer eintreten oder nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so auch im Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 98/05/0008, ausgeführt hat, kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Gegen die die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 20. Juli 2000 allein tragenden Ausführungen der Begründung des Bescheides der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorgebracht. Er ist durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Gemeindevorstand zur neuerlichen Entscheidung auch in keinem erkennbaren Recht verletzt worden. Allen nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides kann der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren entgegentreten.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 23 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 62/1996, hegt der Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht, sodass er sich zu keiner Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst sieht.

Wien, am 19. Dezember 2000

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050254.X00

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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