TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/13 2010/07/0112

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des G Sportanglervereins in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Juni 2010, Zl. FA13A-30.40-196/2010-4, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: F in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) vom 15. April 2009 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Mitbeteiligter) auf Grund deren Ansuchens vom 14. März 2009 gemäß §§ 38, 41, 98, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles für insgesamt 12.000 Legehühner in Boden-Volieren-Haltung mit Eierraum und Kotkeller im Gesamtausmaß von 1.078 m2 auf einem näher bezeichneten Grundstück im Hochwasserabflussgebiet HQ30 der S nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Vor Erlassung dieses Bescheides wurde am 31. März 2009 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die jeweils mit dem Hinweis auf den Gegenstand des Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung und die gemäß § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen öffentlich kundgemacht und bekanntgemacht wurde.

Die beschwerdeführende Partei, die Fischereiberechtigte hinsichtlich einer bestimmten Gewässerstrecke der S ist, wurde von dieser mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt und hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 15. April 2009 wurde ihr (vorerst) auch nicht zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 2009 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Den Verwaltungsakten zufolge war der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid (jedenfalls) bereits am 9. Dezember 2009 rechtskräftig.

Am 22. Dezember 2009 wurde der Obmann der beschwerdeführenden Partei bei der BH mit dem Ersuchen vorstellig, ihm zwecks Abklärung, ob die Fischereiberechtigte Partei im wasserrechtlichen Verfahren gewesen wäre, den genannten Bescheid vom 15. April 2009 zu übermitteln. Diesem Ersuchen wurde von der BH am 29. Dezember 2009 entsprochen.

Mit an die BH gerichtetem Schreiben vom 29. Dezember 2009 brachte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf § 71 AVG und §§ 15 und 117 WRG 1959 vor, die "Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und auf Leistung einer Entschädigung" zu stellen und dies damit zu begründen, dass sie "Fischereirechtseigentümerin" an der S in einem Bereich sei, wo die Errichtung des Großhühnerstalls durch den Mitbeteiligten vorgesehen sei. Von diesem Bauvorhaben habe sie erstmals durch Zustellung der Ladung zu der für den 3. November 2009 anberaumten Bauverhandlung Kenntnis erlangt. Von der Durchführung des gegenständlichen Wasserrechtsverfahrens habe sie jedoch erst durch die Zustellung des baurechtlichen Bescheides vom 11. Dezember 2009 am 17. Dezember 2009 Kenntnis erhalten. In diesem Wasserrechtsverfahren habe die Fischereiberechtigte jedenfalls gemäß § 15 WRG 1959 Parteistellung. Die Unterlassung der Zustellung der Ladung zur Wasserrechtsverhandlung und in der Folge auch des Bescheides vom 15. April 2009 stelle jedenfalls einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Sie sei daher als übergangene Partei nicht in der Lage gewesen, im Verfahren entsprechende Einwendungen zu erheben und ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Der Wiedereinsetzungsgrund sei deshalb jedenfalls gegeben. Unter Bedachtnahme auf §§ 15 und 17 WRG 1959 begehre sie die Leistung einer Gesamtentschädigung von EUR 14.300,--. So beherberge der vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Gewässerabschnitt insbesondere einen guten Bestand der gefährdeten und daher besonders schützenswerten Huchen. Gemäß der umwelthygienischen Beurteilung im Bauverfahren betrage der Belästigungsbereich um den geplanten Legehennenstall durch Geruchseinwirkung rund 90 m. Darüber hinaus bestehe vor allem bei großen Hochwasserereignissen und auch bei nicht ordnungsgemäßer Entsorgung der anfallenden Hühnerfäkalien die Gefahr deren Einschwemmung in die S. Derartige Einschwemmungen seien jedenfalls mit schweren Schäden am Fischbestand verbunden. Diese Umstände führten zu einer entsprechenden Entwertung des Fischereirechtes im Bereich der Anlage und flussabwärts bis zur Fischwassergrenze. Die beschwerdeführende Partei stelle daher den Antrag, die BH möge nach Bewilligung der Wiedereinsetzung die von der Konsenswerberin zu leistende Entschädigung mit EUR 14.300,-- bestimmen.

Mit Bescheid der BH vom 14. Jänner 2010 wurde gemäß § 8 AVG iVm § 15 Abs. 1, § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Leistung einer Entschädigung "mangels Parteistellung abgewiesen".

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2010 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 71 Abs. 1 AVG sowie § 102 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 WRG 1959 aus, dass einem Fischereiberechtigten nach dem WRG 1959 nur dann Parteistellung zukomme, wenn eine Berührung seiner Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen (denkmöglich) sei. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte dann auch tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre jedoch nicht die Parteieigenschaft. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei daher festzustellen gewesen, ob der Fischereiberechtigten die Parteistellung zukomme. Auf Grund des Berufungsvorbringens, dass die Gefahr des Eintrages von Hühnerfäkalien in den Vorfluter bestehe, dies nicht zuletzt durch eine mangelhafte Vorgangsweise bei der Entsorgung der Abfälle, sei die gutachterliche Stellungnahme des limnologischen Amtssachverständigen vom 14. April 2010 eingeholt worden. Darin habe der Sachverständige (u.a.) ausgeführt, dass Geflügel den Stickstoff in Form von schwer wasserlöslicher Harnsäure ausscheide und im Hühnertrockenkot nur ein geringer Anteil des Stickstoffs als Ammonium vorliege. Aus fachlicher Sicht könne eine generelle Schädigung im Falle des Eintrittes von Fäkalien ins Gewässer nicht abgeleitet werden. Unter der Annahme, dass bei einer ordnungs- bzw. konsensgemäßen Betriebsweise der geplanten Anlage und unter normalen Abflussbedingungen keine Fäkalien in das Wasser eingebracht würden, seien naturgemäß auch keine negativen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten. Im Zuge von extremen Hochwasserereignissen sei z.B. durch das Abdriften von Fischen, Beeinträchtigung der Entwicklung von Eiern und Larven, Schädigungen der Kiemen u.ä. durch hohe Schwebstoffkonzentrationen etc. von Natur aus mit einer (zeitweiligen) Beeinträchtigung des Fischbestandes zu rechnen. Sollten also durch ein extremes Hochwasser aus der gegenständliche Anlage Fäkalien in den Vorfluter gelangen, wäre eine nachvollziehbare anthropogene Beeinträchtigung, verursacht durch stoffliche Einträge aus der geplanten Anlage, allein schon wegen der zuvor genannten natürlichen Beeinträchtigungen kaum belegbar. Zudem sei durch den Verdünnungseffekt bei hohen Abflüssen die Wahrscheinlichkeit denkbar gering, dass im Hochwasserfall jene Bedingungen vorherrschten, die tatsächlich zu stofflich bedingten Schäden am Fischbestand führten. Daneben sei eine signifikante stoffliche Vorbelastung an der S im Bereich der geplanten Anlage bislang nicht bekannt bzw. sei jedenfalls der gute chemische Zustand gegeben. Eine Überschreitung von Qualitätszielen für die Qualitätselemente "physikalische und chemische Qualitätskomponenten", "Phytobenthos" und "benthische wirbellose Fauna" auf Grund eines Hochwasserereignisses sei grundsätzlich nicht denkbar. Zusammenfassend könne eine negative Auswirkung auf den Gewässerzustand durch das bewilligte Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Da - so die belangte Behörde weiter begründend - durch das gegenständliche Vorhaben eine Berührung der Rechte der beschwerdeführenden Partei denkunmöglich erscheine, komme dieser im Verfahren auch keine Parteistellung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Mitbeteiligte gab mit Schreiben vom 3. September 2010 zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem Verfahren nach diesem Gesetz (u.a.) die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1 leg. cit.).

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass sich die belangte Behörde ausschließlich mit dem Einwand der Gefahr der Einbringung von Hühnerfäkalien und der daraus resultierenden Schädigung der Rechte bzw. des Vermögens der beschwerdeführenden Partei befasst habe und nicht auf deren weiteres Vorbringen eingegangen sei, dass sie durch die eintretende Geruchsbelästigung einen vermögensrechtlichen Nachteil erleide. Die belangte Behörde hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine wesentliche Geruchsbelästigung bestehe, welche zu einer Reduzierung des Wertes des Fischereirechtes der beschwerdeführenden Partei führe, habe doch der olfaktorische Sachverständige im Bauverfahren ausgeführt, dass eine wesentliche Geruchsbelästigung in einem Umkreis der Anlage von mindestens 90 m bei allen Witterungsverhältnissen eintrete und darüber hinaus bei bestimmten Witterungsverhältnissen eine Geruchsbelästigung bis ca. 1000 m flussabwärts der Anlage bestehe. § 15 Abs. 1 WRG 1959 umfasse sämtliche aus einem Vorhaben erwachsende vermögensrechtliche Nachteile, wobei selbst geringfügige Beeinträchtigungen die Parteistellung begründeten. Durch die auftretende Geruchsbelästigung auf einer Länge von bis zu 1 km sei der Wert des Fischereirechtes sowohl im Falle eines Verkaufes als auch in dem einer Verpachtung des Rechtes reduziert. Das Fischereirecht sei ein dingliches, selbstständig belastbares und veräußerbares Recht, das dem Eigentumsrecht, z.B. an Grund und Boden, nachgebildet sei. Darüber hinaus könne aus den Ausführungen des limnologischen Sachverständigen nicht der Schluss gezogen werden, dass durch das bewilligte Projekt negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, führe der Sachverständige doch aus, dass die negativen Einwirkungen aus der Einschwemmung von Fäkalien im Falle eines extremen Hochwassers "kaum belegbar" seien, und sei davon, dass eine Beeinträchtigung durch das behördlich genehmigte Projekt denkunmöglich sei, keine Rede. Nur dann, wenn der Sachverständige eine derartige Aussage gemacht hätte, wäre der von der Behörde gezogene Schluss, dass eben eine Berührung der Rechte des Fischereiberechtigten denkunmöglich sei, zulässig.

3. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs. 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus (vgl. dazu etwa auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42 AVG Rz 50).

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, und vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0064, mwN) kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte und den Fischereiberechtigten die Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft.

Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die belangte Behörde die gutachterlichen Ausführungen des limnologischen Amtssachverständigen missinterpretiert habe. So vertrat zwar der limnologische Amtssachverständige die Auffassung, dass, wenn durch ein extremes Hochwasser aus der gegenständlichen Anlage Fäkalien in den Vorfluter gelangen sollten, eine nachvollziehbare anthropogene Beeinträchtigung durch stoffliche Einträge aus der Anlage "kaum belegbar" sei. Er führte jedoch weiter aus, dass durch den Verdünnungseffekt bei hohen Abflüssen die Wahrscheinlichkeit denkbar gering sei, dass es im Hochwasserfall zu stofflich bedingten Schäden am Fischbestand komme, und hielt dezidiert fest, dass eine negative Auswirkung auf den Gewässerzustand durch das bewilligte Projekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerde bringt nichts vor, was geeignet wäre, die auf dieses Gutachten gestützte Annahme der belangten Behörde, wonach es denkunmöglich sei, dass es zu Beeinträchtigungen des Fischereirechtes der beschwerdeführende Partei durch das gegenständliche Vorhaben komme, zu erschüttern. Wenn die beschwerdeführende Partei überdies rügt, dass das Gutachten nicht auf die im Umfeld des Hühnerstalles auftretenden Geruchsbelästigungen und die dadurch bewirkte Minderung des Wertes des Fischereirechtes eingehe, ist ihr zu erwidern, dass bloße Geruchsbeeinträchtigungen unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 WRG 1959 und der dadurch geschützten Rechte eines Fischereiberechtigten unerheblich sind. Insoweit ist der wasserrechtliche Schutz von Fischereiberechtigten nicht anders zu beurteilen als jener von Grundeigentümern, die nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0138) im wasserrechtlichen Verfahren Geruchsbelästigungen nicht als Eingriff in ihr Grundeigentum relevieren können. § 15 leg. cit. schützt einen Fischereiberechtigten nur vor Beeinträchtigungen seines Fischereirechtes, die durch einen Eingriff in das Gewässer entstehen, aber nicht gegen Auswirkungen, die nicht in das Gewässer oder den Fischbestand eingreifen.

Die beschwerdeführende Partei zeigt daher mit ihrem Vorbringen nicht auf, inwieweit eine Berührung von durch das WRG 1959 geschützten Rechten bei projektsgemäßer Ausübung des mit der wasserrechtlichen Bewilligung verliehenen Rechtes nicht auszuschließen war. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung zugekommen ist und im Hinblick darauf, weil ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs. 1 AVG die Parteistellung des Wiedereinsetzungswerbers voraussetzt, dem Wiedereinsetzungsantrag der beschwerdeführenden Partei nicht stattzugeben war, begegnet daher keinem Einwand.

4. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Jänner 2010 hat die BH den Wiedereinsetzungsantrag "mangels Parteistellung abgewiesen". Wenn der Antrag auch richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre, so liegt im Hinblick darauf, dass die BH von der fehlenden Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, insoweit lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor. Wenn die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigt hat, kann somit auch darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. Oktober 2011

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070112.X00

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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