Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönlicheFreiheit) durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; keineÜberprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der SchubhaftRechtssatz
Verhängung der Schubhaft denkmöglich auf §76 Abs2a Z1 FremdenpolizeiG 2005 gestützt (Vorliegen einer den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 AsylG verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung).
Dass der Gesetzgeber in §76 Abs2a FremdenpolizeiG 2005 einleitend vorsieht, dass die Behörde die Schubhaft anzuordnen "hat", entbindet die Vollzugsbehörden im Einzelfall nicht von der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl §76 Abs2a letzter Satz leg cit).
Indem die belangte Behörde vermeint, dass die Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des §76 Abs2a Z1 erster Fall FremdenpolizeiG 2005 ohne Überprüfung deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von vornherein zwingend ist, hat sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Schubhaft, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1447.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012