RS Vfgh 2011/9/20 B1447/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2011
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art5
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2a
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönlicheFreiheit) durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde; keineÜberprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Rechtssatz

Verhängung der Schubhaft denkmöglich auf §76 Abs2a Z1 FremdenpolizeiG 2005 gestützt (Vorliegen einer den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 AsylG verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung).

Dass der Gesetzgeber in §76 Abs2a FremdenpolizeiG 2005 einleitend vorsieht, dass die Behörde die Schubhaft anzuordnen "hat", entbindet die Vollzugsbehörden im Einzelfall nicht von der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl §76 Abs2a letzter Satz leg cit).

Indem die belangte Behörde vermeint, dass die Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen des §76 Abs2a Z1 erster Fall FremdenpolizeiG 2005 ohne Überprüfung deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von vornherein zwingend ist, hat sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

  • B 1447/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.09.2011 B 1447/10

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht,Fremdenpolizei, Schubhaft, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1447.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten