RS Vfgh 2011/9/21 B409/11 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

VersammlungsG §14 Abs1, §19
VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegigerAufhebung des Bescheides betreffend Verhängung einerVerwaltungsstrafe wegen Verletzung des Versammlungsgesetzes;Kostenzuspruch; Zurückweisung der Erklärung über den Beitritt alsmitbeteiligte Partei in einem anderen verfassungsgerichtlichenVerfahren

Rechtssatz

Aufhebung des zu B409/11 angefochtenen Bescheides (betr Verhängung einer Geldstrafe gem §14 Abs1 iVm §19 VersammlungsG wegen Nichtverlassens einer Versammlung) gem §52a VStG durch den belangten UVS. Erklärung des Beschwerdeführers hins seiner Klaglosstellung; daher Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; Kostenzuspruch.

Zurückweisung der Erklärung, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren (Beschwerde der "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne [GRAS]" gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Untersagung der Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes; vgl E v 28.06.11) als mitbeteiligte Partei anzuschließen.

Keine nähere Regelung über die Beteiligung anderer als der Verfahrensparteien im VfGG; keine sinngemäße Anwendung der ZPO mangels gleichartiger Sachlage sowie des VwGG; entsprechend dem besonderen Zweck des Beschwerdeverfahrens Beteiligung nur jener Personen erlaubt, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung genossen haben; keine Parteistellung des Einschreiters, daher auch keine Stellung als Beteiligter im Verfahren nach Art144 B-VG.

Entscheidungstexte

  • B 409/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2011 B 409/11 ua

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung vonamtswegen, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Parteistellung, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B409.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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