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10 VerfassungsrechtNorm
VersammlungsG §14 Abs1, §19Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegigerAufhebung des Bescheides betreffend Verhängung einerVerwaltungsstrafe wegen Verletzung des Versammlungsgesetzes;Kostenzuspruch; Zurückweisung der Erklärung über den Beitritt alsmitbeteiligte Partei in einem anderen verfassungsgerichtlichenVerfahrenRechtssatz
Aufhebung des zu B409/11 angefochtenen Bescheides (betr Verhängung einer Geldstrafe gem §14 Abs1 iVm §19 VersammlungsG wegen Nichtverlassens einer Versammlung) gem §52a VStG durch den belangten UVS. Erklärung des Beschwerdeführers hins seiner Klaglosstellung; daher Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos; Kostenzuspruch.
Zurückweisung der Erklärung, sich dem zu B878/10 protokollierten Verfahren (Beschwerde der "Grüne und Alternative StudentInnen - Grüne [GRAS]" gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wegen Untersagung der Versammlung gegen den Ball des rechtsextremen Wiener Korporationsringes; vgl E v 28.06.11) als mitbeteiligte Partei anzuschließen.
Keine nähere Regelung über die Beteiligung anderer als der Verfahrensparteien im VfGG; keine sinngemäße Anwendung der ZPO mangels gleichartiger Sachlage sowie des VwGG; entsprechend dem besonderen Zweck des Beschwerdeverfahrens Beteiligung nur jener Personen erlaubt, die im vorangegangenen Verfahren Parteistellung genossen haben; keine Parteistellung des Einschreiters, daher auch keine Stellung als Beteiligter im Verfahren nach Art144 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung vonamtswegen, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Parteistellung, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B409.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012