RS Vfgh 2011/9/21 G42/11

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
AsylG 2005 §15a
FremdenpolizeiG 2005 §121 Abs2
VStG §1 Abs2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer weiteren Bestimmung über Mindeststrafenim Fremdenpolizeigesetz; keine sachgerechte Differenzierung zwischenden einzelnen Verstößen gegen die Meldeverpflichtung

Rechtssatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "von 1 000 Euro" in §121 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 idF BGBl I 122/2009.

Zulässigkeit des Antrags des UVS Vorarlberg; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Wortfolge; einer Anwendung der nach der Antragstellung eingetretenen geänderten Rechtslage - wäre sie auch für den Täter hinsichtlich der Strafhöhe günstiger - steht §1 Abs2 VStG entgegen.

Die in §121 Abs2 FremdenpolizeiG festgelegte Mindeststrafe von € 1.000,- lässt (vgl G53/10 ua, E v 09.03.11) eine sachgerechte Differenzierung zwischen den einzelnen Verstößen gegen die Meldeverpflichtung des §15a AsylG nicht zu (zB zwischen der Unterlassung der Meldung bei der Polizei innerhalb von 48 Stunden bei vorangegangener regelmäßiger Meldung und der Nichtbefolgung der Meldeverpflichtung schlechthin).

Entscheidungstexte

  • G 42/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2011 G 42/11

Schlagworte

Fremdenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Mindeststrafe,Geldstrafe, VfGH / Präjudizialität, Geltung Anwendbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G42.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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