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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer weiteren Bestimmung über Mindeststrafenim Fremdenpolizeigesetz; keine sachgerechte Differenzierung zwischenden einzelnen Verstößen gegen die MeldeverpflichtungRechtssatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "von 1 000 Euro" in §121 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 idF BGBl I 122/2009.
Zulässigkeit des Antrags des UVS Vorarlberg; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Wortfolge; einer Anwendung der nach der Antragstellung eingetretenen geänderten Rechtslage - wäre sie auch für den Täter hinsichtlich der Strafhöhe günstiger - steht §1 Abs2 VStG entgegen.
Die in §121 Abs2 FremdenpolizeiG festgelegte Mindeststrafe von € 1.000,- lässt (vgl G53/10 ua, E v 09.03.11) eine sachgerechte Differenzierung zwischen den einzelnen Verstößen gegen die Meldeverpflichtung des §15a AsylG nicht zu (zB zwischen der Unterlassung der Meldung bei der Polizei innerhalb von 48 Stunden bei vorangegangener regelmäßiger Meldung und der Nichtbefolgung der Meldeverpflichtung schlechthin).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Mindeststrafe,Geldstrafe, VfGH / Präjudizialität, Geltung AnwendbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G42.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012