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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes über die Grundbucheintragungsgebühr; Unsachlichkeit der Anknüpfung an die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage und damit an nicht angepasste Einheitswerte im Fall unentgeltlicher GrundstückserwerbeRechtssatz
Aufhebung des §26 Abs1 und Abs1a GGG idF BGBl I 131/2001.
Zulässigkeit des amtswegigen Prüfungsverfahrens; untrennbarer Zusammenhang der übrigen Sätze mit dem ersten Satz des §26 Abs1 GGG sowie des Abs1a (betr die nachträgliche Neubemessung der Eintragungsgebühr im Fall der Unrichtigkeit von Angaben in einer Selbstberechnungserklärung) mit Abs1 leg cit. Aufhebung der in den Anlassverfahren angefochtenen Bescheide von Amts wegen im Hinblick auf Art140 Abs2 B-VG ohne Bedeutung.
Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben differenziert nicht danach, ob der Erwerber Belastungen und Einschränkungen hinzunehmen hat, somit der "Nutzen" des Erwerbes vermindert ist; in allen Fällen ist der dreifache Einheitswert anzusetzen.
Belastung mit Pflichtteilsrechten bei todeswegigen Erwerben unabhängig davon, ob im Einzelfall Grundstücke erworben werden oder nicht.
Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers des GGG, durch Anknüpfen an Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstückserwerben den (typischerweise) geringeren Nutzen solcher Erwerbe zu berücksichtigen. Die Anpassung der Einheitswerte an die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke wurde durch das Unterbleiben der Hauptfeststellungen seit Jahrzehnten verhindert (vgl VfSlg 18093/2007)
Anknüpfung an die Einheitswerte weder seinerzeit noch heute als Begünstigung gedacht.
Auch andere verwaltungsökonomisch vertretbare Bemessungsverfahren denkbar; zB Erhebung der Gebühr nach der Kostenäquivalenz; auch im Rahmen eines am Wert orientierten Bemessungssystems Entwicklung alternativer Bemessungsgrundlagen möglich, die mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können.
Dient die Eintragungsgebühr der Abgeltung einer staatlichen (gerichtlichen) Leistung, dann ist es, auch wenn die Gebühr 1 vH des Grundstückswertes nicht überschreitet, unsachlich, sie im Fall entgeltlicher Erwerbe von der tatsächlichen Gegenleistung zu bemessen, hingegen im Fall unentgeltlicher Erwerbe von einer Bemessungsgrundlage auszugehen, die inzwischen als Zufallsgröße anzusehen ist und mit dem aktuellen Grundstückswert, wie immer man ihn berechnet, nichts mehr zu tun hat.
Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesstelle (31.12.12) gem Art140 Abs5 B-VG.
Quasi-Anlassfall B978/11, E v 28.11.11; Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Anlassfall B1306/09 ua, B v 01.12.11, Einstellung der Verfahren infolge Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Bundesministerin für Justiz gem §7 Abs4a GEG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsökonomie, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G34.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012