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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §66Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits eine Woche nachschriftlicher Verweigerung der Übernahme einer Beratung undVertretung des Asylwerbers durch den bestellten RechtsberaterRechtssatz
Auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern ist es Sache des AsylGH, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält.
Entscheidung des AsylGH bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Weigerung des Rechtsberaters, für den Bf tätig zu werden. Ein derartiges Vorgehen, mit dem das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen (vgl VfSlg 18847/2009), im Verfahren vor dem AsylGH schlechthin missachtet wird, wertet der VfGH als willkürliche, das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzende Gesetzeshandhabung.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung hins der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags gem §23 AsylGHG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U860.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012