RS Vfgh 2011/9/21 U860/11

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits eine Woche nachschriftlicher Verweigerung der Übernahme einer Beratung undVertretung des Asylwerbers durch den bestellten Rechtsberater

Rechtssatz

Auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern ist es Sache des AsylGH, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält.

Entscheidung des AsylGH bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Weigerung des Rechtsberaters, für den Bf tätig zu werden. Ein derartiges Vorgehen, mit dem das Recht eines Asylwerbers, sich in einem Asylverfahren eines Rechtsberaters zur rechtlichen Beratung und allenfalls Vertretung zu bedienen (vgl VfSlg 18847/2009), im Verfahren vor dem AsylGH schlechthin missachtet wird, wertet der VfGH als willkürliche, das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzende Gesetzeshandhabung.

Ablehnung der Beschwerdebehandlung hins der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags gem §23 AsylGHG.

Entscheidungstexte

  • U 860/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.09.2011 U 860/11

Schlagworte

Asylrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U860.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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