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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Verwaltungsstrafe über eine deutscheStaatsangehörige wegen einer Geschwindigkeitsübertretung; keine nachder Judikatur des EGMR unzulässige Überwälzung der Beweislast auf dieFahrzeughalterinRechtssatz
Anders als im Fall Krumpholz, Appl 13201/05 = ÖJZ 2010, 782, ist im vorliegenden Fall das Ergebnis der Beweiswürdigung durch den UVS Salzburg nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens glaubhaft dargelegt habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hatte.
Mündliche Verhandlung durchgeführt; Beschwerdeführerin aber nicht persönlich erschienen; vom rechtsfreundlichen Vertreter weder Erkrankung vorgebracht, noch Vertagung beantragt. Es ist daher der belangten Behörde auch kein Vorwurf zu machen, dass sie die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat und ohne weitere amtswegige Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Kfz dieses zum Tatzeitpunkt auch gelenkt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kraftfahrrecht,Lenkerauskunft, Unschuldsvermutung, Verwaltungsstrafrecht,Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1369.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012