RS Vfgh 2011/9/22 B1369/10

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs2
StVO 1960
KFG 1967 §103 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVerhängung einer Verwaltungsstrafe über eine deutscheStaatsangehörige wegen einer Geschwindigkeitsübertretung; keine nachder Judikatur des EGMR unzulässige Überwälzung der Beweislast auf dieFahrzeughalterin

Rechtssatz

Anders als im Fall Krumpholz, Appl 13201/05 = ÖJZ 2010, 782, ist im vorliegenden Fall das Ergebnis der Beweiswürdigung durch den UVS Salzburg nicht zu beanstanden, wonach die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens glaubhaft dargelegt habe, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hatte.

Mündliche Verhandlung durchgeführt; Beschwerdeführerin aber nicht persönlich erschienen; vom rechtsfreundlichen Vertreter weder Erkrankung vorgebracht, noch Vertagung beantragt. Es ist daher der belangten Behörde auch kein Vorwurf zu machen, dass sie die mündliche Verhandlung nicht vertagt hat und ohne weitere amtswegige Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin als Halterin des Kfz dieses zum Tatzeitpunkt auch gelenkt hat.

Entscheidungstexte

  • B 1369/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2011 B 1369/10

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kraftfahrrecht,Lenkerauskunft, Unschuldsvermutung, Verwaltungsstrafrecht,Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1369.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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