RS Vfgh 2011/9/22 B575/11

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art41, Art46
VfGG §34
ZPO §530 f, §536, §538

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nachFeststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR; keinunmittelbar anwendbarer Wiederaufnahmegrund in der EMRK; keineDarlegung eines Wiederaufnahmegrundes der ZPO

Rechtssatz

Keine Legitimation des Erstantragstellers zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags; keine Wirkungen mehr des im Verfahren zu B1305/98 bekämpften abweisenden Baubescheides infolge Veräußerung des Baugrundstückes an die Zweitantragstellerin (Rechtsnachfolgerin) sowie des B v 12.06.01 betr die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH.

Teilweise Folge für die Beschwerde durch den EGMR im Urteil vom 14.10.10, Fall Kugler, Appl 65631/01, wegen überlanger Verfahrensdauer bzw mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung einer Entschädigung an den Erstantragsteller iSd Art41 EMRK.

Keine völkerrechtliche bzw verfassungsrechtliche Verpflichtung gem Art41 EMRK zur Wiederaufnahme von Verfahren; Handlungsspielraum der Vertragstaaten; keine Verpflichtung des österreichischen Gesetzgebers, in jedem Fall der Feststellung einer Rechtsverletzung durch ein Urteil des EGMR eine Wiederaufnahmemöglichkeit vorzusehen, insbes wenn die festgestellte Konventionsverletzung offenkundig keine Auswirkungen auf den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens hat. Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in der österreichischen Rechtsordnung ausgehend von der Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung durch die Verwirklichung eines Wiederaufnahmegrundes.

Weder enthält Art41 EMRK (allenfalls iVm Art46 betr die Verbindlichkeit und Durchführung von Urteilen) einen im Verfassungsrang stehenden besonderen unmittelbar anwendbaren Wiederaufnahmegrund, noch wird von den Antragstellern einer der Wiederaufnahmegründe des §530 f ZPO - ausdrücklich oder auch nur dem Inhalt nach - geltend gemacht. Auch keine Bezeichnung eines solchen durch die Zweitantragstellerin iSd §536 Z2 ZPO; keine Bedenken gegen die fehlende Normierung von Konventionsverletzungen als Wiederaufnahmegrund.

Entscheidungstexte

  • B 575/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2011 B 575/11

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Legitimation, Beschwer, Verfahrensdauerüberlange, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B575.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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