RS Vfgh 2011/9/23 V101/11

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Veröffentlicht am 23.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs3
VfGG §85 Abs2 / Allg
AEUV Art267
GlücksspielG §14

Leitsatz

Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligenAnordnung betreffend Untersagung der Fortsetzung des Verfahrens zurVergabe der Lotteriekonzession; auch aus Unionsrecht kein Anspruchauf Erlassung einer einstweiligen Anordnung abzuleiten

Rechtssatz

Ein Individualantrag (hier: Antrag einer Gesellschaft auf Aufhebung einer Veröffentlichung auf der homepage des Finanzministeriums betr Unterlagen für die Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche zur Vergabe der österreichischen Lotterienkonzession) gem Art139 B-VG wäre im Hinblick auf den auch vom VfGH wahrzunehmenden Anwendungsvorrang des Unionsrechtes ua dann unzulässig, wenn der bekämpften Norm unmittelbar anwendbares Unionsrecht entgegenstünde, weil in diesem Fall auszuschließen wäre, dass der Antragsteller durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt sein könnte.

Nur im Rahmen der Prüfung dieser Prozessvoraussetzung für ein Verfahren, das der Sache nach Fragen des innerstaatlichen Verfassungsrechtes betrifft, kann somit die Frage der Unionsrechtskonformität bzw -widrigkeit eine Rolle spielen.

Provisorialrechtsschutz zur Sicherung der Wirkungen einer Sachentscheidung bestimmt; keine Berechtigung bzw Verpflichtung daraus ableitbar: Müsste zur Klärung der Frage, ob die antragstellende Gesellschaft von der bekämpften Norm betroffen ist, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art267 AEUV durchgeführt werden und käme der EuGH zum Ergebnis, dass der bekämpften Regelung unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, dann würde aus der Sicht des vorliegenden Antrags (lediglich) feststehen, dass die bekämpfte innerstaatliche Vorschrift nicht anzuwenden und der Antrag daher mangels Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft zurückzuweisen ist. Käme der EuGH hingegen zum gegenteiligen Ergebnis, so hätte der VfGH ebenfalls in der Sache selbst keine unionsrechtliche Frage, sondern lediglich die in seine Zuständigkeit fallenden verfassungsrechtlichen Fragen zu prüfen.

Unzulässigkeit des Antrags, da im Hinblick auf die vom VfGH im Rahmen seiner Zuständigkeit wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten die Gewährung von Provisorialrechtsschutz im vorliegenden Fall bei keiner denkbaren Konstellation der Durchsetzung von Unionsrecht im Rahmen einer dem Gerichtshof obliegenden Sachentscheidung dient.

Entscheidungstexte

  • V 101/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2011 V 101/11

Schlagworte

VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Individualantrag, EU-Recht,Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V101.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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