RS Vfgh 2011/9/26 V62/11

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
NeuplanungsgebietsV der Marktgemeinde Niederwaldkirchen vom 26.05.11
Oö BauO 1994 §45

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung über die Erklärungeines Gebietes zum Neuplanungsgebiet unzulässig; kein aktuellerEingriff in die Rechte des Antragstellers bzw Zumutbarkeit desZivilrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederwaldkirchen vom 26.05.11 betr Erklärung des Grundstücks Nr 1164/1, KG Niederwaldkirchen, zum Neuplanungsgebiet.

Kein aktueller Eingriff durch die Verordnung in aus der Oö BauO 1994 erfließende subjektive Rechte des Antragstellers; kein Vorbringen betr eine beabsichtigte Bebauung; Nutzung des Grundstücks als Parkplatz nicht in Frage gestellt.

Im Fall einer Beschränkung der aus einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Marktgemeinde Niederwaldkirchen erfließenden Rechte stünde dem Antragsteller der Zivilrechtsweg offen.

Entscheidungstexte

  • V 62/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2011 V 62/11

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V62.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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