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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1, §8 Abs1, Abs4Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerdegegen die Zurückweisung von Asylanträgen und Ausweisung nach Polen;Ausübung des Selbsteintrittsrechtes hinsichtlich von Folgeanträgen;kein KostenzuspruchRechtssatz
Keine Beseitigung der angefochtenen Erkenntnisse des AsylGH mit formellem Akt, jedoch Abschluss des (ersten) Asylverfahrens durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art3 Abs2 Dublin-VO und Zulassung der Asylverfahren in Österreich; (materiellrechtliche) Beseitigung der behaupteten nachteiligen Folgen für die Beschwerdeführer; Wegfall der Beschwer.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung,Beschwer, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U2191.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012