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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zulässigkeit des Antrags einer Umweltorganisation auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes; Feststellung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Genehmigung des Brenner BasistunnelsRechtssatz
Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Umweltsenat.
Zurückweisung der Beschwerde durch den VwGH mit der Begründung der Zulässigkeit einer Berufung an den Unabhängigen Umweltsenat.
Zurückweisung der Berufung durch den Unabhängigen Umweltsenat - nach Aufhebung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Bescheides mit E v 28.06.11, B254/11 - zwar auch, aber nicht nur mit der Versäumung der Berufungsfrist begründet. Verneinung der Zuständigkeit mit den Ausführungen, der Unabhängige Umweltsenat sehe sich auf Grund dieses Erkenntnisses "außerstande, im gegenständlichen Fall in irgendeiner Form eine Sachentscheidung zu treffen". Derartige Auslegung auch entsprechend dem von Art138 B-VG verfolgten - und im konkreten Fall auch von unionsrechtlichen Geboten getragenen - Rechtsschutzanliegen.
VwGH als Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen iSd Art6 Abs1 EMRK und iSd Art47 Abs2 Grundrechtecharta; Hinweis auf die Ausführungen im Erk B254/11.
Der VwGH hätte daher über die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15.04.09 eine Sachentscheidung treffen müssen.
Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des VwGH vom 30.09.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Eisenbahnrecht, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:KI1.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012