RS Vfgh 2011/9/26 V107/10

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TrassenV BGBl II 235/2009 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Trassenverordnung unzulässigmangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in dieRechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers auf Aufhebung der TrassenV BGBl II 235/2009 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 36 Murtal Schnellstraße.

Unzulässigkeit der Verweisung des Antragstellers auf die in seinem zu V78/09 protokollierten Antrag erstatteten Ausführungen hins der individuellen Betroffenheit.

Das Vorbringen, der dem E v 24.06.10, V78/09, zugrunde liegende Sachverhalt habe sich nicht verändert, vermag die Annahme der individuellen Betroffenheit angesichts der durch die ASFINAG in Einzelheiten vorgenommenen Planänderung nicht zu stützen. Bloße Behauptung, dass die Liegenschaft auf Grund der geplanten Errichtung von Böschungen weiterhin beansprucht werden würde; Ausführungen nicht durch Pläne oder andere Beilagen belegt; keine Darlegung der "zivilrechtlichen Grundgrenzen", deren Überschreitung behauptet wird. Behauptungen auch auf Grundlage der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Planunterlagen nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

  • V 107/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2011 V 107/10

Schlagworte

Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung,VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Verweisung aufanderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V107.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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