RS Vfgh 2011/9/26 B165/11

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §14, §30 Abs1 Z4
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des LH von Steiermark betr eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilstrecken der A 2 Süd Autobahn und der A 9 Pyhrn Autobahn, LGBl 118/2008 (VBA-Verordnung - IG-L Steiermark) §2, §3, §4
StVO 1960 §44 Abs1a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldstrafe wegen Überschreitung einer immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Südautobahn

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters; "Gemeinde Lieboch, auf der A 2, StrKm 193,490, Richtung Villach" als Tatort angegeben; Verwaltungsübertretung daher gem §2 Z2 VBA-Verordnung - IG-L Steiermark im "Korridor West" der A 2 Süd Autobahn in Fahrtrichtung Klagenfurt und somit im Sanierungsgebiet der gegenständlichen Verordnung.

Keine Bedenken gegen die VBA-Verordnung - IG-L Steiermark.

Kundmachung dieser Verordnung durch Verkehrsbeeinflussungssystem (§14 Abs6c IG-L iVm §44 Abs1a StVO).

Mit Blick auf das angestrebte Ziel (hier: angepasstes Reagieren auf aktuelle Schadstoffbelastungen), auf die Unmöglichkeit, vorherzusehen, wann und für welche Dauer die entsprechenden Verhältnisse auftreten werden, sowie auf das weitere Ziel, darauf jeweils zeitnah reagieren zu können, ist die Kundmachung der Verordnung durch ein System, das automatisch, von Eintritt und Dauer der jeweiligen Grenzwertüberschreitungen abhängig, Verkehrsregelungen anzeigt, zulässig.

Übereinstimmung der Standorte der Anzeigetafeln mit den in der Verordnung festgelegten Standorten.

Änderung der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen zwar ohne menschliches Zutun als Folge der geänderten Verhältnisse, jedoch auf der Grundlage einer - im vorliegenden Fall präzise die Voraussetzungen für die jeweilige Anzeige festsetzenden - Verordnung; sämtliche angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen daher vom Willensakt der Behörde umfasst; keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an Dritte bzw an eine technische Anlage.

Festgelegte Schwellenwerte empirisch und mathematisch ermittelt; jeweils herrschender Anteil der Emissionen von Personenkraftwagen sowie örtliche, topografische und meteorologische Situation bei der Berechnung der Schwellenwerte je Korridor berücksichtigt.

Keine unsachliche Gleichbehandlung von Dieselfahrzeugen und Fahrzeugen mit Benzinmotoren im Hinblick auf das erhöhte Sicherheitsrisiko, welches mit unterschiedlichen Tempolimits verbunden wäre.

Vergleich mit vom Hausbrand verursachten Feinstaubkonzentrationen hier aufgrund der Beschränkung der Verordnung auf die vom Verkehr verursachten Immissionsbelastungen nicht zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umweltschutz, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B165.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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