RS Vfgh 2011/9/27 G9/11, V5/11

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ORF-G §28 Abs6, Abs7, Abs8, Abs9, Abs10
RundfunkgebührenG §2

Leitsatz

Verstoß der Regelung des ORF-Gesetzes über die Wahlberechtigten beider Wahl des Publikumsrates gegen das Legalitätsprinzip; Einstellungdes Verfahrens zur Prüfung der Wahlordnung für die Wahl von sechsMitgliedern des Publikumsrates; keine Rechtsverordnung

Rechtssatz

Aufhebung des §28 Abs6 bis Abs10 ORF-G idF BGBl I 83/2001.

Auch bei Ausschöpfung aller zur Ermittlung des Inhalts zur Verfügung stehenden Interpretationsmethoden lässt sich der Kreis der bei der Wahl zum Publikumsrat Wahlberechtigten nicht hinreichend verlässlich ermitteln. Insbesondere bleibt unklar, ob nur jene Rundfunkteilnehmer wahlberechtigt sind, die (von vornherein) über eine (GIS-)Teilnehmernummer verfügen, oder auch weitere im §2 RundfunkgebührenG genannte Gruppen von Rundfunkteilnehmern.

Erfassung bloßer "Nutzer" von Rundfunkempfangseinrichtungen nicht möglich; Gesetz durch den Begriff des "Betreibens" einer Rundfunkempfangseinrichtung nicht vollziehbar.

Auch keine Bestimmungen im Gesetz, dass bestimmten "Rundfunkteilnehmern" die Wahlberechtigung nach Meldung über den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort, für den bereits Gebühren entrichtet werden (wie etwa Haushaltsangehörigen, Heimbewohnern uä), zukommen würde, bzw ob solchen Personen eine eigene Teilnehmernummer zuzuweisen wäre oder die dem Gebühren zahlenden Teilnehmer zugewiesene Nummer ein weiteres Mal zugewiesen werden soll.

Determinierungsgebot auch auf die gesetzliche Festlegung von Schranken der Privatautonomie des ORF anzuwenden (zB auch für Regelungen des Handelns von ORF-Organen).

Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Wahlordnung für die Wahl von sechs Mitgliedern des Publikumsrats für die Funktionsperiode 2010-2013.

Einrichtung weder des ORF noch eines seiner Organe als Verwaltungsbehörde; gleichwohl Annahme einer Beleihung des ORF zur Erlassung einer Verordnung und damit eines Hoheitsaktes möglich: Wahl zum Publikumsrat detailliert im Gesetz geregelt; Mitwirkung des Bundeskanzlers bei der Bekanntmachung von Namen und Funktionen der Kandidaten und bei der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl; Bekanntmachungen bzw Verlautbarungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"; Akt heteronomer Rechtserzeugung.

Wahlordnung dennoch keine Verordnung iSd Art139 B-VG; Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Wahlordnung. ORF bloß verpflichtet, für die Stimmabgabe durch alle Rundfunkteilnehmer "Sorge zu tragen".

Anlassfall B786/10, E v 29.09.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • G 9/11,V 5/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2011 G 9/11,V 5/11

Schlagworte

Rundfunk, Wahlen, Rundfunkgebühren, Legalitätsprinzip,Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Verordnungsbegriff,RechtsV, VerwaltungsV, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G9.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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