RS Vfgh 2011/9/27 V37/10

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Veröffentlicht am 27.09.2011
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Luftverkehrsbetreiberzeugnis-V 2008 (AOCV), BGBl II 254/2008 §3 Abs2
Normen-Info-RL des Rates 98/34/EG idF RL 98/48/EG Art8
NotifikationsG 1999 §1, §2 Abs1, Abs2, Abs9
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung derLuftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 betreffend eineVerwendungsbeschränkung für bestimmte Hubschrauber für Ambulanz- undRettungsflüge wegen Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften desNotifikationsgesetzes 1999; Regelung als eine die Verpflichtung zurNotifikation an die Europäische Kommission auslösende technischeVorschrift zu qualifizieren

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags eines Luftfahrtunternehmens auf Aufhebung des §3 Abs2 zweiter Satz AOCV 2008.

Ausreichende Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstelle gem §57 VfGG.

Der antragstellenden Gesellschaft ist bei der Bezeichnung der angefochtenen Norm auf Seite 10 ihres Antrages bloß ein vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewerteter Zitierfehler unterlaufen ("§3 Abs2 AOCV"; sonst durchgehend §3 Abs2 Satz 2 AOCV zitiert).

Kein zumutbarer Umweg; Erwirkung eines Feststellungsbescheides kein für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendiges Mittel; im Unterschied zu V1/10 ua, B v 17.06.10, kein Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides.

Unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft durch das sich aus §3 Abs2 zweiter Satz AOCV ergebende Verbot, mit den - allein für den Ambulanz- und Rettungsflug eingesetzten - Hubschraubern der antragstellenden Gesellschaft Ambulanz- und Rettungsflüge durchzuführen.

Aufhebung des §3 Abs2 zweiter Satz der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-V 2008 (AOCV), BGBl II 254/2008.

Normierung eines vom Betreiber des Hubschraubers beizubringenden bestimmten Zulassungsnachweises als Voraussetzung für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator`s Certificate - AOC); Unzulässigkeit der Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen mit Hubschraubern, die diese Voraussetzung nicht erbringen.

NotifikationsG 1999 als geeigneter Prüfungsmaßstab iSd Art139 B-VG für eine Verordnungsstelle (vgl VfSlg 17560/2005).

Umsetzung der Normen-Info-RL mit dem NotifikationsG 1999; daher Beachtlichkeit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl zB EuGH 08.09.05, Rs C-303/04, Lidl Italia, EuGH 21.04.05, Rs C-267/03, Lindberg).

Eine Vorschrift, welche Ambulanz- und Rettungsflüge nur mit Hubschraubern erlaubt, die nach ganz bestimmten Bauvorschriften zugelassen werden, und damit gleichzeitig die Verwendung aller anderen Hubschrauber verbietet, stellt im Ergebnis eine "technische Vorschrift" iSd Normen-Info-RL und so des NotifikationsG 1999 dar.

Selbst wenn damit eine gewerbliche Verwendung für andere Bereiche des Lufttransportwesens, wie beispielsweise Personen- und Frachttransporte, nicht untersagt wird, bewirkt §3 Abs2 zweiter Satz AOCV 2008 als technische Vorschrift, dass Hubschrauber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, vom Markt "Rettungsflüge" zur Gänze ausgeschlossen sind.

Ausdrückliche Benennung der von ihrer Anwendung ausgenommenen Bereiche in der Normen-Info-RL; technische Vorschriften für Luftfahrzeuge jedoch nicht ausgenommen.

Daher Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle wegen Nichteinhaltung der (beachtlichen) Verfahrensvorschriften des §2 Abs1, Abs2 und Abs9 NotifikationsG 1999 (und der damit verbundenen vorzeitigen Kundmachung).

Quasi-Anlassfall B1347/10, E v 28.09.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, EU-Recht Richtlinie, Notifikation, Verordnungserlassung,VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V37.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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