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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch eine Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates übereine Maßnahmenbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz derfesten Geschäftsverteilung; Maßgeblichkeit der Geschäftsverteilung inder zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels geltenden FassungRechtssatz
Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129b Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Bei der Geschäftsverteilung handelt es sich um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift (vgl VfSlg 14985/1997).
Die Zuweisung der am 11.09.09 beim UVS Kärnten eingelangten und spätestens in der Verhandlung am 30.10.09 (auch) als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Rechtssache an ein Mitglied des UVS Kärnten nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 widerspricht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, dies selbst dann, wenn diese Zuweisung erst nach Ablauf des Jahres 2009 erfolgte.
Für die Zuweisung einer Rechtssache an ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter ist die Geschäftsverteilung in jener Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde gegolten hat.
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Organwalter, Behördenzuständigkeit,Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1209.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012