RS Vfgh 2011/9/28 B1209/10

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art129b Abs2
Geschäftsverteilung 2009 UVS Kärnten
Geschäftsverteilung 2010 UVS Kärnten

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch eine Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates übereine Maßnahmenbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz derfesten Geschäftsverteilung; Maßgeblichkeit der Geschäftsverteilung inder zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels geltenden Fassung

Rechtssatz

Der dem Art87 Abs3 B-VG nachgebildete Art129b Abs2 zweiter Satz B-VG statuiert auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate den "Grundsatz der festen Geschäftsverteilung". Bei der Geschäftsverteilung handelt es sich um eine - zuständigkeitsbegründende - Rechtsvorschrift (vgl VfSlg 14985/1997).

Die Zuweisung der am 11.09.09 beim UVS Kärnten eingelangten und spätestens in der Verhandlung am 30.10.09 (auch) als Maßnahmenbeschwerde bezeichneten Rechtssache an ein Mitglied des UVS Kärnten nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 widerspricht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, dies selbst dann, wenn diese Zuweisung erst nach Ablauf des Jahres 2009 erfolgte.

Für die Zuweisung einer Rechtssache an ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter ist die Geschäftsverteilung in jener Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde gegolten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Organwalter, Behördenzuständigkeit,Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1209.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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