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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Kürzung der Bestandsprämien für Rinder für das Jahr 2004 und Festsetzung des Rückforderungsbetrags mit € 68.343,94.
Das Vorbringen der Antragsteller, sie seien im Falle einer Rückzahlung des geforderten Betrages in ihrer Existenz gefährdet, reicht nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darzutun. Konkretes Vorbringen bzw Vorlage von Bescheinigungsmitteln erforderlich.
Ebenso B1106/11, B v 10.10.11, betr Kürzung und Rückforderung der einheitlichen Betriebsprämie.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1068.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011