RS Vfgh 2011/10/3 B1068/11 – B1106/11

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Veröffentlicht am 03.10.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Land- und Forstwirtschaft
VfGG §85 Abs2 / Marktordnung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Kürzung der Bestandsprämien für Rinder für das Jahr 2004 und Festsetzung des Rückforderungsbetrags mit € 68.343,94.

Das Vorbringen der Antragsteller, sie seien im Falle einer Rückzahlung des geforderten Betrages in ihrer Existenz gefährdet, reicht nicht aus, einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darzutun. Konkretes Vorbringen bzw Vorlage von Bescheinigungsmitteln erforderlich.

Ebenso B1106/11, B v 10.10.11, betr Kürzung und Rückforderung der einheitlichen Betriebsprämie.

Entscheidungstexte

  • B 1068/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2011 B 1068/11
  • B 1106/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2011 B 1106/11

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1068.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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