Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des A T in K, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 3. Jänner 1995, Zl. 200/3-3/90, betreffend Umsatzsteuer 1987 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruches über Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 bis 1987 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen, somit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in seinem Abspruch über Umsatzsteuer 1987, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Einzelunternehmen, das im Zubehörhandel für die Stahlindustrie und Gießerei tätig ist, Vertretungen auf Provisionsbasis im Stahlbereich übernimmt und Abnahmekontrollen durchführt. Weiters war der Beschwerdeführer in den Streitjahren zu 25 %, seine Ehefrau H.T. von 1984 bis 1986 zu 75 % und ab 2. November 1987 zu 26 % an der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH war weitgehend im selben Bereich tätig wie das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers, der zudem zunächst alleiniger Geschäftsführer, ab 2. November 1987 Mitgeschäftsführer der T-GmbH war.
Im Jahr 1989 fand bei der T-GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1984 bis 1987 statt. Dabei stellte der Prüfer u. a. fest, dass die T-GmbH im gesamten Prüfungszeitraum die Büro- und Geschäftsräume sowie die Büroeinrichtungsgegenstände (Telefax, Telefon, EDV-Anlage, etc.) der "Einzelfirma" mitbenützt habe, die auf die GmbH entfallenden Kosten jedoch nur in den Jahren 1986 und 1987 seitens der "Einzelfirma" in Rechnung gestellt worden seien. Auf die T-GmbH entfielen, im Schätzungswege ermittelte, anteilige Bürokosten von S 126.000,-- (1984) sowie S 129.000,-- (1985), jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Weiters habe die in der "Einzelfirma" beschäftigte Büroangestellte (die Ehegattin des Beschwerdeführers) auch die anfallenden Büroarbeiten der T-GmbH erledigt. Der auf die T-GmbH entfallende Personalaufwand, im Schätzungswege durch den Prüfer ermittelt, betrage S 118.000,-- (1984), S 222.000,-- (1985), S 250.000,-- (1986) und S 258.000,-- (1987), jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Der Prüfer erhöhte deshalb die Umsätze des Einzelunternehmens um die anteiligen Bürokosten sowie die anteiligen Lohnaufwendungen und setzte die genannten Beträge zuzüglich 20 % Umsatzsteuer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers gewinnerhöhend an.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechend geänderte Abgabenbescheide.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1987 sowie gegen den Umsatzsteuerbescheid 1987. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Gewinn seines Einzelunternehmens gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittle und ihm die vom Prüfer ermittelten anteiligen Büro- und Lohnkosten in den Streitjahren noch nicht zugeflossen seien. Was die Umsatzsteuer anlange, sei zu berücksichtigen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 28. Juli 1986, beginnend ab dem Jahr 1987 die Ist-Besteuerung gemäß § 17 Abs. 2 UStG 1972 bewilligt habe. Daraus folge, dass die anteiligen Personalkosten des Jahres 1987 in Höhe von S 258.000,-- außer Ansatz zu bleiben hätten. Zudem sei 1987 der Übergang von der Soll- zur Ist-Besteuerung durchzuführen und daher die Bemessungsgrundlage um weitere S 845.000,-- (die vom Prüfer in den Umsatzsteuerbescheiden 1984 bis 1986 angesetzten Beträge für die anteiligen Lohn- und Bürokosten) zu vermindern.
Vom Finanzamt befragt, gab der Beschwerdeführer am 8. April 1993 Folgendes zu Protokoll:
"1) ... Hinsichtlich der Miete, Lohnzahlungen an die
Ehegattin und ... liegen keine schriftlichen Vereinbarungen vor,
doch hat es darüber mündliche Absprachen gegeben.
2) ...
a) Die Arbeitszeit hat grundsätzlich 40 Stunden betragen, Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr. Auf Grund der gegebenen betrieblichen Verhältnisse (Auslandsgeschäfte) war jedoch erforderlich, dass meine Gattin auch außerhalb dieser Zeiten, auch am Samstag oder Sonntag, Tätigkeiten für den Betrieb verrichten musste. Infolge der zahlreichen notwendigen Telefonate, die in den üblichen Bürozeiten mit Geschäftspartnern im In- und Ausland zu führen waren, musste meine Gattin andere Büroarbeiten in die Abendstunden bzw. das Wochenende verlegen. Darüber hinaus war ich berufsbedingt oft die ganze Woche auf Geschäftsreise, sodass ich die erforderlichen Besprechungen mit meiner Gattin am Wochenende durchführte.
b) Hinsichtlich der Gehaltshöhe lege ich die betreffenden Lohnkonten der Jahre 1984 bis 1987 vor.
c) Je nach Bedarf wurden von meiner Gattin Überstunden erbracht, die mit einem monatlichen Pauschalbetrag abgegolten wurden.
d) Der Aufgabenbereich meiner Gattin umfasste im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
Belegsammlung und Belegordnung; rechnerische und sachliche Kontrolle der Eingangsrechnungen, Einkauf, Verkauf, Telefon- und Telexbetreuung (Auslandsgeschäfte), Behördenwege, Erstellung der Ausgangsrechnungen, Korrespondenz auch mit ausländischen Geschäftspartnern (Englisch- und Italienisch-Kenntnisse). In meiner Abwesenheit (ich befand mich zum überwiegenden Teil auf Geschäftsreise) hatte mich die Gattin voll und ganz vertreten.
e) Auf Befragen gebe ich an, dass das Dienstverhältnis seit Anfang an mit der Einzelfirma bestanden hat. Die Anmeldung erfolgte am 1. Juli 1977 auf die Einzelfirma, zu einer Zeit, in der die GmbH noch nicht existent war. Im Jahre 1983 wurde die T-GmbH gegründet bzw. gekauft, wobei bei dieser aber keine 'Bürokraft' eingestellt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt meine Gattin auch für diese Firma tätig war. Dass eine Kostentrennung vorzunehmen ist, ist mir erst im Zuge der letzten Betriebsprüfung bewusst geworden.
f) Eine Trennung der Arbeitsleistung (Anteil Einzelfirma bzw. GmbH) erfolgte nicht, da ich auf dieses Problem erst im Zuge der letzten Betriebsprüfung gestoßen bin.
g) Die Aufgaben meiner Gattin waren sowohl bei der Einzelfirma als auch bei der GmbH im Wesentlichen jene, die ich unter Punkt 2 d) angeführt habe. Beide Firmen sind im Handel von Zubehör für die Stahlindustrie und Gießereien tätig; darüber hinaus übernehmen beide Firmen Vertretungen auf Provisionsbasis im Stahlbereich; die Einzelfirma führt darüber hinaus auch Abnahmekontrollen im Industriebereich durch. Über das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit meiner Gattin in der GmbH liegen keinerlei Aufzeichnungen vor, auch können von mir darüber keine Angaben gemacht werden.
3) Meine Gattin ist seit 1. September 1977 Dienstnehmerin der Einzelfirma und seit 1983 zusätzlich für die GmbH tätig. ... Die Lohnentwicklung entspricht dem Arbeitsaufwand in den beiden Firmen, wobei ich anmerken möchte, dass der Lohnaufwand des Jahres 1984 aus heutiger Sicht zu niedrig war.
Da meine Gattin den anfallenden Arbeitsaufwand nicht mehr bewältigen konnte, habe ich ab 1. August 1990 eine zweite Bürokraft (in der GmbH) eingestellt. Diese ist nunmehr ab 1. September 1991 ganztägig tätig. ... Ab Jänner 1993 ist zusätzlich Frau R. als Halbtagskraft eingestellt worden. Meine Gattin ist seit 31. März 1993 nicht mehr im Betrieb tätig. Von den beiden oben angeführten Neueinstellungen hat lediglich Frau R. Fremdsprachenkenntnisse (Englisch). Hinsichtlich des Aufgabenbereiches meiner Gattin im Einzelunternehmen bzw. in der GmbH verweise ich auf die Angaben unter Punkt 2d). Die Aufgaben waren auf Grund der Ähnlichkeiten in beiden Betrieben ähnlich, wobei ich mangels entsprechender Aufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit in den einzelnen Firmen keine Angaben mehr machen kann. Seit 1. August 1989 ist die Gattin nunmehr Dienstnehmerin der GmbH. Die Ummeldung erfolgte als Konsequenz aus den Prüfungsfeststellungen der letzten Betriebsprüfung, wonach festgestellt wurde, dass die Gattin überwiegend für die GmbH tätig ist. Ein schriftlicher Vertrag (Dienstvertrag) existiert nicht. Mündlich wurde vereinbart, dass die Gattin die von ihr bisher erledigten Arbeiten weiterhin zu besorgen hat, wobei als Dienstgeber die GmbH anzusehen ist. Die Tätigkeiten in der Einzelfirma werden bzw. wurden jedoch weiterhin (bis 31. März 1993) von meiner Gattin erledigt. Das Aufgabengebiet und die Tätigkeit meiner Ehegattin in der GmbH hat sich gegenüber den Vorjahren (1984 bis 1987) nur insoweit geändert, als der Arbeitsaufwand in der GmbH (bedingt durch weitere Umsatzsteigerungen) größer wurde. Der Arbeitsaufwand in der Einzelfirma ist in etwa gleich geblieben. ...
4) Hinsichtlich der Benutzung der Räumlichkeiten des Einzelunternehmens durch die GmbH gebe ich an, dass darüber kein Vertrag erstellt wurde. Ob hinsichtlich der Höhe der Miete für die Benutzung der Büroräumlichkeiten durch die GmbH, des Zahlungszeitpunktes sowie der Zahlungsmodalität irgendwelche Absprachen getroffen wurden, kann ich derzeit nicht mehr sagen. Ich bin mir jedoch sicher, dass allen Beteiligten (Gesellschaftern) von vornherein klar war, dass der die GmbH betreffende Aufwand an diese zu verrechnen ist. Soweit mir in Erinnerung ist, wurde in ein oder zwei Jahren des Prüfungszeitraumes ein entsprechender Anteil an die GmbH verrechnet. ..., warum in den anderen beiden Jahren kein Aufwand an die GmbH weiterverrechnet wurde, kann ich keine Angaben mehr machen. Die Höhe des weiterverrechneten Aufwandes orientierte sich am tatsächlichen Aufwand.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die Bescheide des Finanzamtes ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei vollkommen fremdunüblich und den geschäftlichen Gepflogenheiten widersprechend, dass ein Geschäftsherr seine Büroräumlichkeiten und -einrichtungen einem anderen Geschäftspartner zur Verfügung stelle und hiefür keinen Ersatz verlange. Nur auf Grund der persönlichen Verflechtung zwischen den Beteiligten der beiden Unternehmen und der faktischen Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf beide Unternehmen sei es möglich gewesen, nach Belieben auf die gegenseitige Verrechnung von Kosten zu verzichten. Die Absetzung sämtlicher Bürokosten beim Einzelunternehmen sei steuerlich günstiger gewesen, als sie teilweise bei der GmbH geltend zu machen. Die Büroräumlichkeiten und -einrichtungen des Einzelunternehmens seien zum Teil für "betriebsfremde Zwecke" - hiezu zählten auch die betrieblichen Zwecke anderer Betriebe - verwendet worden; insoweit liege eine Entnahme vor. Mangels einer entsprechenden fremdüblichen Vereinbarung über die Verrechnung der Bürokosten könne eine derartige Verrechnung nicht - wie dies der Betriebsprüfer getan habe - vorgenommen werden. Vielmehr seien die anteiligen Aufwendungen als Entnahme zu qualifizieren. Die vom Finanzamt angesetzten Beträge von S 126.000,-- bzw. S 129.000,-- für die Jahre 1984 und 1985 seien deshalb um die darin pro Jahr enthaltene fiktive Miete von S 42.000,-- zu verringern. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien daher für 1984 um S 84.000,-- und für 1985 um S 87.000,-- zu erhöhen.
Was den Lohnaufwand der Ehefrau anlange, könne hingegen auch keine anteilige Absetzung beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers erfolgen. Der Beschwerdeführer habe es nämlich zugelassen, dass seine Dienstnehmerin den Großteil ihrer Arbeitskraft einem anderen, "fremden" Unternehmen - mit einem solchen sei die GmbH gleichzusetzen - zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe zudem auf jegliche Abgeltung der seinem Betrieb entgangenen Arbeitskraft verzichtet. Es lägen keine Aufzeichnungen für die Dauer der Arbeitszeit in der GmbH vor. Es sei davon auszugehen, dass der Großteil des Arbeitsanfalles durch die GmbH und nicht durch das Einzelunternehmen bedingt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine wie zwischen zwei fremden Unternehmen übliche Trennung der Aufwendungen vorgenommen, sondern sie auf die GmbH und das Einzelunternehmen nach seinem Gutdünken und in einer Weise zugeordnet, die zudem auch eine gewisse steuerschonende Wirkung gezeitigt habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, klare, mit einem gewissen konkreten und fremdüblichen Inhalt ausgestattete, die tatsächlichen Geschehnisse dokumentierende Vereinbarungen sowohl für den Bereich des Einzelunternehmens als auch für jenen der GmbH zu treffen. Wenngleich die Ehefrau des Beschwerdeführers "zweifellos sehr viel Arbeit für die GmbH gemacht" habe, müsse dies nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sein. Das Dienstverhältnis der Ehefrau zum Beschwerdeführer halte demnach einen Fremdvergleich nicht stand, weshalb die an die Ehefrau geleisteten Gehälter und Ausgaben für Zukunftssicherung (1984: S 154.423, 1985: S 320.723, 1986: S 316.827, 1987: S 326.684) zur Gänze nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Die Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide seien daher insoweit zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1987 folge aus der geänderten rechtlichen Beurteilung, dass die vom Prüfer vorgenommene Erhöhung der Bemessungsgrundlage um die anteiligen Lohnaufwendungen zu Unrecht erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer weiters beantragten Korrekturen im Zusammenhang mit dem Übergang zur Ist-Besteuerung seien hingegen mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorzunehmen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Bürokosten:
Die Beschwerde rügt nicht die anteilige Aufteilung der Bürokosten zwischen Einzelbetrieb und GmbH. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme, der Beschwerdeführer habe aus Gründen seiner persönlichen Nahebeziehung zur T-GmbH auf eine Weiterverrechnung der Bürokosten in den Jahren 1984 und 1985 verzichtet. Tatsächlich habe er nicht verzichtet, sondern lediglich aus dem Wissen um die enge Liquidität der GmbH die Kosten erst später (gemeint nach den Feststellungen der Betriebsprüfung) weiterverrechnet und zwischenzeitig zur Gänze vereinnahmt. Die "Ernsthaftigkeit der Betreibung" müsse nicht "soweit gehen", dass er eine ihm nahe stehende Unternehmung in zusätzliche Verschuldung stürzen müsse, für die vor allem "er selbst gerade zu stehen" gehabt hätte. Auch habe er der GmbH "den zusätzlichen Zinsaufwand ersparen" wollen. Mit jedem anderen guten Geschäftspartner wäre er in gleicher Weise vorgegangen. Es sei üblich, gute Kunden weiter zu beliefern, um sie nicht zu verlieren, zumal er ausreichendes Wissen um die wirtschaftliche Lage und die Bonität der GmbH gehabt habe.
Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung getroffen, in den Jahren 1984 und 1985 habe keine klare Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der T-GmbH über die Verrechnung von Bürokosten bestanden. Dass es sich bei der T-GmbH, an der in den Jahren 1984 und 1985 lediglich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau beteiligt waren, um eine dem Beschwerdeführer nahe stehende Gesellschaft handelt, ist unbestritten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 96/15/0180, 0204). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren das Vorliegen einer diesen Kriterien entsprechenden Vereinbarung nicht einmal behauptet. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, kann in dem Vorbringen, "dass allen Beteiligten (Gesellschaftern) von vornherein klar war, dass der die GmbH betreffende Aufwand an diese zu verrechnen" sei, keine einem Fremdvergleich standhaltende, klare Vereinbarung erblickt werden. Auch die Beschwerde enthält kein Vorbringen betreffend eine bereits in den Jahren 1983 und 1984 bestanden habende, klare und eindeutige Vereinbarung über die Verrechnung von Bürokosten. Solcherart kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, eine derartige Vereinbarung liege nicht vor. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Frage, ob die fehlende Betreibung der Forderung fremdüblich sei, stellt sich daher nicht. Bei dieser Sachlage wurde der Beschwerdeführer jedenfalls nicht dadurch in subjektiven Rechten verletzt, dass die belangte Behörde in ihrer teilweise stattgebenden Entscheidung einen Teil der angefallenen Bürokosten beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht gewinnmindernd angesetzt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - der den erstinstanzlichen Bescheiden zugrundeliegenden Auffassung entsprechend - im Falle einer verdeckten Nutzungseinlage die Gewinnauswirkung einer fremdüblichen Leistungsbeziehung hätte herbeigeführt werden müssen (vgl. hiezu auch Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 11 letzter Absatz und das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 94/15/0160).
2. Lohnaufwand Ehefrau:
Wie zu Punkt 1 wendet sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Lohnaufwendungen nicht gegen die Feststellung des Prüfers, die Ehefrau sei überwiegend für Belange der GmbH tätig geworden. Mit dem Vorbringen, die anteiligen Lohnkosten seien der GmbH nach der Betriebsprüfung in Rechnung gestellt und zwischenzeitig teilweise vom Beschwerdeführer vereinnahmt worden, bestätigt die Beschwerde vielmehr die vom Prüfer schätzungsweise vorgenommene Aufteilung der Lohnkosten zwischen Einzelunternehmen und GmbH.
Die belangte Behörde verweigerte den gewinnmindernden Abzug des Lohnaufwandes für die Ehefrau im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehefrau sei überwiegend nicht für Belange des Einzelunternehmens, sondern für solche der T-GmbH tätig geworden. Es sei nicht fremdüblich, dass der Beschwerdeführer auf jegliche Abgeltung der seinem Betrieb entgangenen Arbeitskraft verzichtet habe. Fremdüblich sei allenfalls eine Personalbeistellung. Dafür bedürfe es aber entsprechender Aufzeichnungen und Vereinbarungen, welche im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das für ihn als § 4 Abs. 3-Gewinnermittler geltende Zuflussprinzip hervorhebt, welches zur Folge habe, dass der Bestand an offenen Forderungen nicht aufscheinen könne, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass er weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen von entsprechenden Vereinbarungen vorgebracht hat. Im Übrigen wurde auch nicht behauptet, dass die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG ermittelnde T-GmbH zu den jeweiligen Bilanzstichtagen entsprechende Verbindlichkeiten oder Rückstellungen gegenüber dem Betrieb des Beschwerdeführers ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren (vgl. die Niederschrift vom 8. April 1993) vielmehr selbst eingeräumt, er sei erst im Zuge der Betriebsprüfung auf "dieses Problem" (gemeint die Aufteilung der Arbeitsleistung der Ehefrau zwischen Einzelbetrieb und GmbH) gestoßen. Damit hat er in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitskraft der Ehefrau in den Streitjahren der T-GmbH zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu auf Grund einer fremdüblichen Vereinbarung (somit aus betrieblichen Gründen) verpflichtet zu sein.
Diese Sachverhaltsfeststellung vermag aber den von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schluss, der Lohnaufwand der Ehefrau sei zur Gänze nicht anzuerkennen, aus folgenden Gründen nicht zu tragen:
Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, 96/15/0120).
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die von der Ehefrau erbrachten Tätigkeiten von solcher familienhafter Art waren oder die Ehefrau durch die Einkleidung von Zuwendungen in die Form von Lohnzahlungen in einer Weise begünstigt worden wäre, die ihre Erklärung im persönlichen Naheverhältnis zum Ehegatten finden würde. Sie hat dem Dienstverhältnis mit der Ehefrau im Wesentlichen deshalb die steuerliche Anerkennung versagt, weil es nicht fremdüblich sei, für einen Arbeitsanfall von wenigen Wochenstunden (im Einzelunternehmen) eine fremde Bürokraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden samt Überstunden zu beschäftigen. Diese Argumentation lässt jedoch außer Acht, dass aus der fehlenden Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der T-GmbH über die Personalbeistellung nicht der Schluss gezogen werden kann, das Dienstverhältnis mit der Ehefrau sei zu nicht fremdüblichen Bedingungen geschlossen worden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die T-GmbH sei im Jahr 1983 gegründet bzw. gekauft und die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt auch mit Arbeiten für die GmbH betraut worden, ohne dass diesem Arbeitseinsatz der Ehefrau eine klare Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der T-GmbH zugrunde gelegen wäre, durfte die belangte Behörde wohl als nicht fremdüblich ansehen. Der Sitz dieser Fremdunüblichkeit liegt jedoch - anders als die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat - in der fehlenden Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der T-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war.
Die Beschwerde wendet sich auch gegen den Bescheidabspruch hinsichtlich Umsatzsteuer 1987, enthält dazu aber keinerlei Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Zusammenhang keine von ihm wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Abspruch über die Einkommen- und Gewerbesteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren lediglich im erforderlichen Umfang zuzusprechen.
Wien, am 19. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140037.X00Im RIS seit
21.03.2001