TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B2538/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung der Beschwerdeführung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter.

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz begehrt der Einschreiter die Aufhebung eines näher bezeichneten Bescheides "des Amtes der NÖ Landesregierung" vom 3. Oktober 1997.

Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes gab der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt, daß er die Beschwerdeführung nicht genehmige.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. z.B. VfGH 6.3.1995 B2863/94; 24.9.1996 B 3974,3975/95).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2538.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B02538_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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