Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung von Disziplinarsenaten für niederösterreichische Landesbeamte; keine ausreichende Kundmachung; Übermittlung an ausgewählte Empfänger nicht ausreichendRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung "Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008", LAD1-DIS-10/003-2008, sowie Aufhebung der Verordnung "Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren", LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Nö Landesregierung.
Keine besonderen Kundmachungsvorschriften im Gesetz; gehörige Kundmachung in dem Sinn, dass alle Adressaten davon unter den gleichen Bedingungen Kenntnis erlangen können, nicht dargetan.
Übermittlung der Geschäftseinteilungen an ausgewählte Empfänger (Abteilungen Landesamtsdirektion und Personalangelegenheiten des Amtes der Nö Landesregierung, Landespersonalvertretung und Zentralbetriebsrat bestimmter Anstalten) nicht geeignet, alle Normadressaten von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen; kein Hinweis auf den Ort, an dem die Geschäftseinteilungen zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
Anlassfall B456/10, E v 29.11.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung, KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V70.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012