RS Vfgh 2011/10/5 V70/11 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2011
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö Dienstpragmatik 1972 §102 ff
Ven der Disziplinarkommission beim Amt der Nö Landesregierung über die Bildung der Disziplinarsenate für 2008 bzw für anhängige Verfahren

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Verordnungen über die Bildung von Disziplinarsenaten für niederösterreichische Landesbeamte; keine ausreichende Kundmachung; Übermittlung an ausgewählte Empfänger nicht ausreichend

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung "Bildung der Disziplinarsenate für das Kalenderjahr 2008", LAD1-DIS-10/003-2008, sowie Aufhebung der Verordnung "Bildung der Disziplinarsenate für bereits anhängige Verfahren", LAD1-DIS-10/004-2009, der Disziplinarkommission beim Amt der Nö Landesregierung.

Keine besonderen Kundmachungsvorschriften im Gesetz; gehörige Kundmachung in dem Sinn, dass alle Adressaten davon unter den gleichen Bedingungen Kenntnis erlangen können, nicht dargetan.

Übermittlung der Geschäftseinteilungen an ausgewählte Empfänger (Abteilungen Landesamtsdirektion und Personalangelegenheiten des Amtes der Nö Landesregierung, Landespersonalvertretung und Zentralbetriebsrat bestimmter Anstalten) nicht geeignet, alle Normadressaten von ihrem Inhalt in Kenntnis zu setzen; kein Hinweis auf den Ort, an dem die Geschäftseinteilungen zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

Anlassfall B456/10, E v 29.11.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 70/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.10.2011 V 70/11 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V70.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten